(2019)
Wann kann ich Unfallkosten absetzen?
Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
- Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
- Fahrten während einer beruflichen Fortbildung
Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.
Hinweis: Einzelne Finanzgerichte sehen zwar die Unfallkosten als mit der Entfernungspauschale abgegolten an. Doch die Finanzverwaltung hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass “Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind” (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).
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