(2019)
Werden auch die Kosten für ein Altersheim steuerlich anerkannt?
Erfolgt der Einzug in ein Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift aus Altersgründen, ohne krank oder pflegebedürftig zu sein, werden die Heimkosten nicht steuermindernd anerkannt. Denn es handelt sich hierbei um Kosten der Lebensführung. Nach Auffassung des BFH sind derartige Aufwendungen ihrer Art und dem Grunde nach schon deshalb nicht außergewöhnlich, weil sie anderen in vergleichbaren Verhältnissen lebenden älteren Steuerpflichtigen ebenfalls erwachsen und es insbesondere nichts Außergewöhnliches ist, dass ein Mensch aufgrund seines Alters in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.
Falls zu einem späteren Zeitpunkt Pflegebedürftigkeit eintritt, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89). Siehe nachfolgend d).
Ist in den Kosten des Altersheims eine Umlagepauschale für eine Grundpflege enthalten, kann dieser Anteil nicht aus den Heimkosten herausgerechnet und als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wenn aber konkret Pflegeleistungen auf Anforderung bzw. bei Bedarf erbracht werden und unabhängig von einer Umlagepauschale monatlich gesondert in Rechnung gestellt werden, ist dieser Betrag als außergewöhnliche Belastungen - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - absetzbar. Es handelt sich dabei um unmittelbare Krankheitskosten.
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