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(2019) Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Müssen Betriebsausgaben Netto oder Brutto angegeben werden?

Ebenso wie Betriebseinnahmen müssen auch die Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angegeben werden. Gleichwohl gehört die gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben und ist daher gesondert unter "Gezahlte Vorsteuerbeträge" einzutragen.

Ausnahme: Kleinunternehmer, die zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optiert haben, geben ihre Betriebsausgaben mit den Bruttobeträgen ein, da sie die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen dürfen. Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die den Vorsteuerabzug nach § 24 UStG pauschal vornehmen. Kleinunternehmer dürfen dann keine "gezahlten Vorsteuerbeträge" angeben.

Betriebsausgaben sind in dem Jahr absetzbar, in dem Sie diese bezahlt haben. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Steuerjahr bezahlen, z.B. laufende Versicherungsbeiträge, Pachten, Mieten, Gehälter.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des folgenden Jahres abzuführen ist, gehört noch zum alten Jahr und ist dort als Betriebsausgaben absetzbar. Der Fiskus ist hier sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr im alten Jahr, sondern muss im neuen Jahr erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar sei keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr. Falls der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung zwar auf den nächsten Werktag, doch diese Fristverlängerung im Umsatzsteuergesetz hat keinen Einfluss auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).

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