(2019)
Was Sie bei Kapitalverlust steuerlich absetzen können
Ein Verlust von Kapital kann nicht nur durch sinkende Kurse entstehen, sondern auch durch Totalausfall der Kapitalanlage infolge Insolvenz des Schuldners. Wenn auf diese Weise beispielsweise ein Darlehen verloren geht, müsste der Verlust doch steuermindernd als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechenbar sein, denn umgekehrt muss jeder Vermögenszuwachs bei sonstigen Kapitalforderungen jeder Art durch Veräußerung, Einlösung oder Rückzahlung als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG versteuert werden.
Die Finanzverwaltung will Verluste aufgrund Forderungsausfalls nicht steuermindernd anerkennen, weil die Wertminderungen der privaten Vermögensebene und nicht der Ertragsebene zuzuordnen seien. Der Forderungsausfall gelte nicht als "Veräußerung", und deshalb stellen die verlorenen Anschaffungskosten keine negativen Kapitaleinnahmen dar (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 60).
Aber die Finanzgerichte Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben einen Verlust von Kapitalforderungen anerkannt. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 sind Gewinne der Vermögensebene aus Veräußerung oder Einlösung als Kapitalertrag steuerpflichtig. So sollen möglichst alle Wertzuwächse vollständig erfasst werden. Das aber bedeutet andererseits, dass auch Vermögensminderungen erfasst werden. Anders als früher gebe es eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht mehr. Und deshalb seien realisierte Wertveränderungen der Kapitalanlage steuerwirksam, und zwar sowohl Vermögenszuwächse als auch Vermögenseinbußen (Niedersächsisches FG vom 21.5.2014, 2 K 309/13; FG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2013, 2 K 2096/11, bestätigt BFH-Urteil vom 12.5.2015, IX R 57/13).
TIPP: Falls Sie mit Kapitalanlagen einen Totalverlust durch Pleite des Emittenten erleiden, machen Sie den Verlust, d.h. die Anschaffungskosten der Kapitalanlage, in Ihrer Steuererklärung mit einem kräftigen Minuszeichen als negative Einkünfte geltend. Da das Finanzamt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ablehnen wird, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, weisen auf die BFH-Urteile vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) und vom 12.5.2015 (IX R 57/13) hin und beantragen das Ruhenlassen Ihres Verfahrens.
Aktuell hat übrigens das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu berücksichtigen ist (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E).
Hinweis: Ab dem 1.1.2020 wird voraussichtlich gesetzlich klargestellt, was künftig nicht mehr als "Verlust" anzuerkennen ist. So soll der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung von wertlosen Aktien entstandene Verlust steuerlich nicht mehr anerkannt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Neuregelung soll für Kapitalerträge gelten, die ab dem 1.1.2020 zufließen.