Beispiel:
Ihnen wurde im Jahre 2006 ein Haus übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung war der bisherige Eigentümer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro für die Übertragung vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro. Leistung und Gegenleistung wurden nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt.
Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Übertragenden zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph 22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.
Bei Vertragsschluss nach 2008 können Sie die komplette Rentenzahlung in Höhe von 15.000 Euro als Sonderausgaben absetzen.
Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind reine Unterhaltszahlungen. Diese können Sie in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden. Hier kommt allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Achtung: Der Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben kommt nur bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 50 Prozent) in Betracht. Es muss sich zudem um "ertragbringende Einheiten" handeln. Die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren ist nicht begünstigt. Aber: Die Einschränkung auf die Übertragung von Betrieben etc. gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.