Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gelten im Rahmen der Sonderausgaben die gleichen Regelungen wie beim Werbungskostenabzug. Ein Arbeitszimmer wird anerkannt, wenn für die Ausbildung "kein anderer Arbeitsplatz" als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit" ist, z. B. bei einem Fernstudium (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 24).
Wird also ein Arbeitszimmer sowohl zur Berufsausbildung als auch für berufliche Zwecke genutzt, müssen die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis aufgeteilt werden, und zwar durch Schätzung:
Ein angestellter Bankkaufmann studiert Jura an der Fernuniversität und verfasst nebenbei Aufsätze für Fachzeitschriften. Das Arbeitszimmer nutzt er zu 60 % für seine Studienzwecke und zu 40 % für seine schriftstellerische Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten belaufen sich auf 3.200 Euro im Jahr. Die Kosten sind insgesamt bis zu 1.250 Euro abziehbar.
Dieser Höchstbetrag ist auf die beiden Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Der Kostenanteil für die schriftstellerische Tätigkeit in Höhe von 1.280 Euro (40 % von 3.200 Euro) kann nur mit 500 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden (40 % von 1.250 Euro). Der Kostenanteil für die Ausbildung in Höhe von 1.920 Euro (60 % von 3.200 Euro) wird mit 750 Euro (60 % von 1.250 Euro) berücksichtigt und ist - ggf. mit anderen Ausbildungskosten - im Rahmen des Höchstbetrages von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.