Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten. Das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 6 EStG) halten die Richter daher für verfassungswidrig.
Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist und das einschränkende Gesetz dort auf Verfassungsmäßigkeit geprüft wird, empfehlen wir Ihnen: Halten Sie Ihre Einsprüche gegen bestehende Steuerbescheide weiterhin aufrecht.
In Neufällen machen Sie Ihre Ausbildungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten in der "Anlage N" geltend und legen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein.
Beantragen Sie unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Aktenzeichen: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.), wenn der Steuerbescheid in diesem Punkt nicht ohnehin "vorläufig" ergangen ist.