(2017)
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aber der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hält die Gesetzesregelung für verfassungswidrig. Nach Auffassung der Richter sind die Ausbildungskosten als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12, VI R 2/12, VI R 38/12 u.a.).
Deswegen haben die BFH-Richter dem Bundesverfassungsgericht die Sache zur Klärung vorgelegt. Die Verfassungshüter müssen nun prüfen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Aktenzeichen: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter angewiesen, bezüglich der Ausbildungskosten in alle Steuerbescheide automatisch einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO aufzunehmen. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt und nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch zu Ihren Gunsten geändert wird. Falls die Entscheidung nicht positiv ist, wird die Finanzverwaltung alle Steuerbescheide mittels Allgemeinverfügung für bestandskräftig erklären, ohne dass Sie eine Einspruchsentscheidung bekommen (BMF-Schreiben vom 20.2.2015).
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Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist, sollten Sie unbedingt Ihre Steuerbescheide offen halten. Halten Sie also Einsprüche, die Sie bisher gegen Steuerbescheide eingelegt haben, weiterhin aufrecht. In Neufällen geben Sie eine Steuererklärung ab und machen Ihre Ausbildungskosten in der "Anlage N" als Werbungskosten geltend.
Kreuzen Sie im Hauptformular das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" an. Prüfen Sie neue Steuerbescheide, ob darin der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Sollte er fehlen, legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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