Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer "objektbezogen" an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 EUR absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt.
Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also künftig nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 EUR, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).