(2017)
Muss ich meinen Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job). Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.
Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.
Die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigungen müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.
Ausnahme: Wählt der Arbeitgeber für den Minijob allerdings nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. In diesem Fall erhalten Sie für den Minijob von Ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Nur in diesem Fall müssen die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Rechner
- Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
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