(2017)
Welche Kosten deckt die Umzugskostenpauschale ab?
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Umzugskostenpauschale beträgt bei einem Umzug im Zeitraum 1.1. bis 31.1.2017 für Verheiratete 1.493 Euro, für Ledige 746 Euro und für jede weitere Person des Haushalts 329 Euro. Bei einem Umzug im Zeitraum vom 1.2. bis 31.12.2017 beträgt die Pauschale für Verheiratete 1.528 Euro, für Ledige 764 Euro und für jede weitere Person 337 Euro.
Wenn Ihre tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten höher sind als diese Umzugskostenpauschale, dann dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dann auf jeden Fall Rechnungen und Belege ein.
Gegen Nachweis sind absetzbar:
- Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
- Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
- Fachgerechtes Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos und deren Halterungen.
- Gebühren für die Ummeldung.
- Anzeigen für die Wohnungssuche etc.
- Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind (aber nicht Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, denn diese sind privat veranlasst).
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