(2017)
Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?
Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Ab 2014 liegt ein weiträumiges Arbeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Die nächstgelegene Einsatzstelle des weiträumigen Arbeitsgebietes gilt als "erste Tätigkeitsstätte". Die Fahrten dorthin sind mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entf-km) absetzbar.
- Alle weiteren Fahrten im weiträumigen Arbeitsgebiet sind mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar oder können steuerfrei erstattet werden.
- Bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden sind auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar bzw. können steuerfrei erstattet werden - und zwar zeitlich unbegrenzt. Hier gilt die Dreimonatsfrist nicht!
- Falls die Fahrten mit einem Firmenwagen unternommen werden, muss für die Fahrten zur nächstgelegenen Einsatzstelle ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für die übrigen Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswertes erforderlich, aber auch kein Werbungskostenabzug möglich.
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