(2017)
Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?
Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, haben Sie im Allgemeinen keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist.
Dies betrifft beispielsweise
- Berufskraftfahrer,
- Reisebusfahrer,
- Linienbusfahrer,
- Straßenbahnführer,
- Müllwerker,
- Taxifahrer,
- Lokomotivführer,
- Zugbegleiter,
- Piloten und
- Flugbegleiter.
Oftmals müssen Sie sich an einem festgelegten Ort (Übernahmeort) einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Die Fahrten zwischen Wohnung und dem Übernahmeort sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
- Trotz Entfernungspauschale können Sie dennoch Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, sofern die Abwesenheit mehr als 8 Stunden dauert. Denn mangels erster Tätigkeitsstätte sind Sie ja auswärts beruflich tätig. Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Fahrt gilt als neue Auswärtstätigkeit.
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