(2017)
Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?
Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte - auch des Ehegatten - vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Und so bitten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist und das einschränkende Gesetz dort auf Verfassungsmäßigkeit geprüft wird, sollten Sie unbedingt Ihre Steuerbescheide offen halten. Halten Sie also Einsprüche, die Sie bisher gegen Steuerbescheide eingelegt haben, weiterhin aufrecht. Die Verfassungsbeschwerden haben die Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.
Tipp
Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab und machen Ihre Studienkosten in der "Anlage N" als Werbungskosten geltend. Kreuzen Sie im Hauptformular das Feld an "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs". Gegen den ablehnenden Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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