Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Erzieher Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.
Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 3.000 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Freiwillige Helferinnen und Helfer in Corona-Impfzentren können von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Dies hat die Finanzverwaltung im Februar 2021 bestimmt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Erleichterungen auch gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.8.2021).