(2021)
Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause, haben Sie ein Wahlrecht:
- Entweder setzen Sie eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen.
- Oder Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (0,35 Euro ab dem 21. Km) als Werbungskosten geltend machen. Diese gelten als Fahrten zwischen der zweiten Wohnung und der Arbeitsstätte. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht von der Steuer absetzen.
Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden, nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind. Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres, liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor, und Sie haben ein neues Wahlrecht.
Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt als Werbungskosten absetzen.
Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:
- Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je gefahrene Kilometer oder km-Kostensatz
- Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,20 Euro je gefahrene Kilometer (ab 2014).
- Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.