(2021)
Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dafür dann Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.
Im Jahre 2016 hatte der Bundesfinanzhof geklärt, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß § 65a SGB V zu kürzen ist, die die Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" leisten. Die Bonusleistung stelle keine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen dar und mindere daher nicht den Sonderausgabenabzug. Zudem sei die Bonuszahlung steuerfrei (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426). Dadurch sind weitere Zweifelsfragen entstanden. So sollen zum Beispiel (pauschale) Bonuszahlungen für den Besuch von Fitnessstudios nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof folgendes - positive - Urteil gefällt: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18).
Der Fall: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesundheitsbewusstes Verhalten" Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.
Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (siehe oben: Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.
Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Tipp: In Fällen, in denen Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattungen gelten, sollte darauf geachtet werden, dass keine Minderung des Sonderausgabenabzugs erfolgt. Zwar sollte dies aufgrund der entsprechenden Übermittlungen der Krankenversicherungen automatisch geschehen. Leider werden aber immer noch nicht alle Daten von den Krankenversicherungen korrekt an die Finanzämter übertragen. Letztlich bedeutet dies, dass Sie doch prüfen müssen, welche Daten dem Finanzamt vorliegen, also ob die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung gewertet worden sind - oder eben nicht.
Lohnsteuer kompakt
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
Der Fall: Eine private Krankenversicherung gewährt für jede versicherte Person für jeden versicherten Monat einen Bonus von 30 Euro, maximal 360 Euro pro Jahr. Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 Euro auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Diese Vereinbarung ist vergleichbar mit einem "Selbstbehalt". Und für einen vertraglich vereinbarten "Selbstbehalt" hat der BFH geklärt, dass die hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als "Beiträge zu Krankenversicherungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind (BFH-Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17).
Nach Auffassung des BFH stellen die Boni in diesem Fall keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängigen Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr laufend die Beitragszahlungen. Die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen von 30 Euro je versicherter Person werden unabhängig davon erbracht, ob dem Versicherten erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.
Die Bonuszahlungen sind nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V gezahlt werden können. Während es dort darum geht, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen, zielt die vorliegende Bonusregelung darauf ab, die Versicherten zu einem kostenbewussten bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen. Denn dem Versicherungsnehmer bleiben die Boni in dem Umfang wirtschaftlich erhalten, in dem seine grundsätzlich erstattungsfähigen Gesundheitsaufwendungen jährlich unter 360 Euro liegen. Die Vereinbarung schafft somit einen Anreiz, der - vergleichbar einer "klassischen" Beitragserstattung - bewirken soll, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer entweder keinen versicherten Schaden erlitten hat oder einen hieraus resultierenden Aufwand nicht geltend macht. Der Versicherungsnehmer erhält den Bonus, weil er die Versicherung bis zu einem Beitrag von 360 Euro nicht in Anspruch nimmt, d.h. in diesem Umfang das wirtschaftliche Risiko für Gesundheitsaufwendungen selbst trägt.