(2021)
Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?
Für Kinder über 18 Jahre, die ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag sowie auf die damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). In einigen Fällen kann der Anspruch auf Kindergeld auch verloren gehen.
Das Kind wird steuerlich jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und seine Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.
Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von einer Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz" (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Was aber gilt, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz oder Studienplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt. Ist das Kind auch dann noch ausbildungswillig?
Der Bundesfinanzhof hat im Übrigen die interessante Frage geklärt, ob die Eltern auch dann noch Kindergeld bekommen, wenn das Kind einen angebotenen Ausbildungs- oder Studienplatz nicht annimmt: Lässt das Kind einen Ausbildungsplatz verfallen, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld mit Verstreichen der Annahmefrist wegfällt (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12).
Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns ist dann unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das Kind die Zusage eines Ausbildungsplatzes hat, doch die Ausbildung aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf-nehmen kann. Akzeptiert wird auch eine Verschiebung aufgrund vorübergehender Erkrankung des Kindes (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11).
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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
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