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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2021) Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.

Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang geben Sie bitte im Bereich "Reisekosten" ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

 

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