Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen geltend gemacht werden.
Das Bundesfinanzministerium hat die Umzugskostenpauschalen zuletzt für berufliche Umzüge ab dem 1.3.2018 angehoben und erhöht sie nochmals für Umzüge ab dem 1.4.2019 sowie ab dem 1.3.2020 (BMF-Schreiben vom 21.09.2018).
Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Es kommt genau genommen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beenden. Werden die Möbel beispielsweise am 31.3.2019 eingeladen und am 1.4.2019 ausgeladen, haben Sie Anspruch auf die höheren Beträge.Unter die Umzugspauschale fallen:
- Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
- Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
- Fachgerechtes Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos und deren Halterungen.
- Gebühren für die Ummeldung.
- Anzeigen für die Wohnungssuche.
- Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind (aber nicht Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, denn diese sind privat veranlasst).
Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird angehoben.
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