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(2021) Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die 

  1. in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und
  3. nicht auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler) oder 
  4. erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind.

Bei ihnen wird die Steuer durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht erhoben.

Hinweis: Für Grenzgängern aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten Sonderregelungen.

Zahlreiche personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen  werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt, u.a.:

  • Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) kann nicht in Anspruch genommen werden.
  • Das Gnadensplitting für Verwitwete im Jahr nach dem Sterbefall wird nicht gewährt (§ 32a Abs. 6 EStG).
  • Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden (§§ 33, 33a, 33b EStG).
  • Ein Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag bleiben Ihnen verwehrt (§ 33b EStG).
  • Kinderfreibetrag sowie Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht gewährt (§ 32 EStG).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen nicht zu (§ 24b EStG).
  • Die Steuerermäßigung für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einer Wohnung (§ 35a EStG) im EU-/EWR-Ausland wird ab 2009 nicht gewährt.
  • Werbungskosten sind grundsätzlich nur in nachgewiesener Höhe absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
  • Die Werbungskostenpauschale über 1.000 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird allerdings auch berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
  • Bei Renteneinkünften wird mindestens der Werbungskostenpauschbetrag über 102 Euro berücksichtigt.
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