(2021)
Kann ein höherer Km-Kostensatz für Privatfahrten abgesetzt werden?
Menschen mit Behinderungen dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an.
Hier werden zwei Gruppen unterschieden:
- Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G": Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3.000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3.000 km x 0,30 Euro).
- Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" und "Bl". Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Fahrten erkennt das Finanzamt nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" an. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr, es gibt jedoch keinen Pauschbetrag (BFH-Urteil vom 2.10.1992, BStBl. 1993 II S. 286).
Ab 2021 wird für die vorgenannten Personen eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben; diese beträgt für die
- erste Gruppe: 900 Euro,
- zweite Gruppe: 4.500 Euro.
Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).
I N F O