Die Abtrennung genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Im Übrigen beinhaltet der Begriff des "Arbeitszimmers", dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Daher scheidet schon deshalb ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für gemischt genutzte Räume aus.
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben deswegen ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit zuhause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser.
Und nunmehr erhalten auch sie eine steuerliche Entlastung: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Nachfolgend stellen wir Ihnen Einzelheiten zur Homeoffice-Pauschale vor.