(2021)
Welche Unterhaltsleistungen sind hier anzugeben?
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. begrenztes Realsplitting).
Falls Sie als Unterhaltszahler außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Gatten zahlen - entweder an den Ex-Gatten unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil Sie Versicherungsnehmer sind) -, stellen die Beitragszahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings dar, die über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus absetzbar sind.
Als Sonderausgaben absetzbar bzw. als sonstige Einkünfte zu versteuern sind
- Barunterhalt,
- Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Ehegatten überlassenen Wohnung. Wenn Sie keine Miete verlangen, handelt es sich scheinbar um eine "unentgeltliche Überlassung". Überlassen Sie dem Ex-Gatten die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung und vermindert sich dadurch Ihre Barunterhaltsverpflichtung, können Sie alle Aufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben absetzen.
- Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen,
- Beiträge zu Versicherungen des Ex-Gatten,
- Mietzahlungen und Übernahme von anderen laufenden Wohnungskosten zugunsten des Ex-Gatten,
- Übernahme von Steuerberatungskosten für den Ex-Gatten.
Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind
- Anwalts- und Gerichtskosten, die Ihnen für die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting entstehen.
- Aufwendungen für die Beerdigung des Ex-Gatten sowie für den Erwerb eines Grabrechts.
Tipp: Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts aber als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E).
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