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(2021) Wann kann ich bei Ausbildung ein Arbeitszimmer absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zu den abzugsfähigen Kosten können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.

Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gelten im Rahmen der Sonderausgaben die gleichen Regelungen wie beim Werbungskostenabzug. Ein Arbeitszimmer wird anerkannt, wenn für die Ausbildung "kein anderer Arbeitsplatz" als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit" ist, z. B. bei einem Fernstudium (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 24).

Wird also ein Arbeitszimmer sowohl zur Berufsausbildung als auch für berufliche Zwecke genutzt, müssen die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis aufgeteilt werden, und zwar durch Schätzung:

  • Der auf die Ausbildung entfallende Kostenanteil ist als Sonderausgaben absetzbar, zusammen mit anderen Ausbildungskosten bis zu 6 000 Euro.
  • Der auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
  • Sofern Sie die Abzugsvoraussetzung bis 1.250 Euro erfüllen, weil "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", ist dieser Höchstbetrag entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen auf Sonderausgaben und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Nur bis zum jeweiligen anteiligen Höchstbetrag sind die tatsächlichen Kosten absetzbar.
  • Sofern Sie die Abzugsvoraussetzung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug erfüllen, weil "das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist", ist der berufliche Nutzungsanteil in voller Höhe absetzbar. Dies kommt allerdings eher selten in Betracht, z. B. bei einem Fernstudium und freiberuflicher Nebentätigkeit.
Beispiel

Ein angestellter Bankkaufmann studiert Jura an der Fernuniversität und verfasst nebenbei Aufsätze für Fachzeitschriften. Das Arbeitszimmer nutzt er zu 60 % für seine Studienzwecke und zu 40 % für seine schriftstellerische Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten belaufen sich auf 3.200 Euro im Jahr. Die Kosten sind insgesamt bis zu 1.250 Euro abziehbar.

Dieser Höchstbetrag ist auf die beiden Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.

Der Kostenanteil für die schriftstellerische Tätigkeit in Höhe von 1.280 Euro (40 % von 3.200 Euro) kann nur mit 500 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden (40 % von 1.250 Euro). Der Kostenanteil für die Ausbildung in Höhe von 1.920 Euro (60 % von 3.200 Euro) wird mit 750 Euro (60 % von 1.250 Euro) berücksichtigt und ist - ggf. mit anderen Ausbildungskosten - im Rahmen des Höchstbetrages von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

 

Tipp

Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die neue Homeoffice-Pauschale steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.

Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen.

In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten. Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195, Rz. 24), wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt.

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