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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2021) Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Bei Auswärtstätigkeiten, wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw., werden die Teilnehmer oftmals auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen.

Für diesen Vorteil wird der Begünstigte vom Fiskus belangt.

(1) Bis 2013 wird der geldwerte Vorteil der kostenlosen Mahlzeit versteuert. Und zwar mit dem amtlichen Sachbezugswert, sofern es sich um eine "übliche Beköstigung" im Wert von höchstens 40 Euro handelt, oder mit dem tatsächlichen Wert, wobei hier die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro zur Anwendung kommt. Dafür aber kann der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag ungekürzt als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

(2) Seit 2014 ist es genau anders herum: Jetzt wird der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen 40 % des vollen Verpflegungspauschbetrages. Eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen kann, z. B. bei einer Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Zudem ist der Grenzwert für die "übliche Beköstigung" von 40 Euro auf 60 Euro angehoben worden.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhält an Bord vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten als steuerfreien Sachbezug aus. An "Hafentagen" nahm der Offizier die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen. Der Offizier machte Verpflegungspauschbeträge für 206 Tage als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH stehen dem Offizier Verpflegungspauschbeträge nur für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber ihm ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage ist der Abzug ausgeschlossen, da an diesen Tagen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

 

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