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(2021) Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden viele Selbstständige und Unternehmer für das Jahr 2020 oder 2021 einen Verlust erleiden, den sie dann in das Jahr 2019 oder 2020 zurücktragen können. Der steuerliche Verlustrücktrag wird verbessert: Unternehmen sollen Verluste aus 2020 und 2021 in größerem Umfang zurücktragen können, d.h. mit Gewinnen der Vorjahre verrechnen können. Der zulässige Verlustrücktrag wird verdoppelt auf maximal 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 18b EStG, geändert durch das "Dritte Corona-Steuerhilfegesetz").

Dies gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gemäß § 111 EStG (§ 52 Abs. 52 und 53 EStG.

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