Welche Fahrzeuge sind steuerbefreit?
Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit.
Bestimmte Fahrzeuge sind aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit. Sie müssen aber ein grünes Kennzeichen führen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird.
Hierunter fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:
- Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
- Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
- Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler
- Leichtkrafträder (diese führen allerdings ein schwarzes Kennzeichen)
Den genannten Fahrzeugen (außer Leichtkrafträdern) wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Desweiteren könne bestimmte Fahrzeuge auf Antrag von der KFZ-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung i. d. R. ein grünes Kennzeichen erhalten. Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch den Zoll (Hauptzollamt Hannover) von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschlielich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für Landwirtschaftliche Betriebse verwendet werden
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftiche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzt werden
- Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
- Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr Schiene / Straße, Binnenwasserstraße / Straße oder See / Straße verwendet werden
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten kein grünes Kennzeichen!)
- Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen- oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und entsprechend ausgestattet sind
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Finanzamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.
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