Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen zu Unterstützung bedürftiger Personen zu möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.
Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag von 9.984 Euro um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im April 2022 also dazu führen, dass die ersten drei Monate mitunter steuerlich verloren sind.
Wer erst im Dezember die Unterstützung gewährt, verliert gegebenenfalls sogar elf Monate. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden.
Beispiel:
Der Sohn leistet im Dezember 2022 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll.
Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 9.984 Euro, also 832 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen.
Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen – je nach Wohnsitzstaat des Empfängers – noch entsprechend der sogenannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets im Januar zu leisten. Das heißt: Eine Unterhaltszahlung im Januar ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar, eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur mit maximal einem Zwölftel des Höchstbetrages berücksichtigt.
Bei Zahlungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten stellt sich das Problem übrigens nicht. Hier darf aus Vereinfachungsgründen stets davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Allerdings ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen (BMF-Schreiben von 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588).