Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!

Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!
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Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen für die „Unterstützung bedürftiger Personen“ steuerlich geltend machen. Allerdings muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.

Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag von 10.908 Euro um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben.

Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im April 2023 also dazu führen, dass die ersten drei Monate mitunter steuerlich verloren sind. Wer erst im Dezember die Unterstützung gewährt, verliert gegebenenfalls sogar elf Monate. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden.

Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2023 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll.

Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 10.908 Euro, also 909 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen.

Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen – je nach Wohnsitzstaat des Empfängers – noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.

 

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Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets im Januar zu leisten. Das heißt: Eine Unterhaltszahlung im Januar ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar, eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur mit maximal einem Zwölftel des Höchstbetrages berücksichtigt.

Bei Zahlungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten stellt sich das Problem übrigens nicht. Hier darf aus Vereinfachungsgründen stets davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsleistungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind.

Allerdings ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623).

14 Kommentare zu “Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits im Januar 2023 leisten!”:

  1. Bogdan Sosnowski

    Hallo,
    ich und meine Frau bekommen beide kleine Renten. Zusätzlich bekommen wir 300€ Bürgergeld. Wie kann uns unsere Tochter sinnvoll unterstützen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sosnowski

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bogdan,

      Ihre Tochter kann Unterhaltszahlungen an Sie in der Steuererklärung als „Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen“ geltend machen.

      Unterhaltsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 10.347 Euro für 2022 als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die über 624 Euro pro Jahr liegen.

      Ihre Tochter sollte alle Ausgaben gut dokumentieren, sicherstellen, dass sie abzugsfähig sind, sich gegebenenfalls beraten lassen und die spezielle Anlage Unterhalt in ihrer Steuererklärung nutzen, um Unterstützungsausgaben anzugeben. Es ist ratsam, dass Ihre Tochter sich von einem Steuerberater beraten lässt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Riza Elmas

    Hallo,
    wenn 2 Kinder Ü 25 leben im Elterhaus und beide noch studieren.
    Wie hoch könnte die Unterstützung maximal sein. 10.908 € oder 2X 10.908 € ?

    Danke für Rückmeldung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Riza,

      Für das Jahr 2023 liegt der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen bei 10.908 Euro. Dieser Betrag gilt pro zu unterstützende Person. Wenn beide Kinder Ü 25 im Elterhaus leben und noch studieren, könnte die Unterstützung maximal 2 mal 10.908 Euro betragen, also insgesamt 21.816 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Bira

    Hi,

    I started earning job in Feb 2024, I received salary now and want to transfer for maintenance to my parents for first three months now in start of March. Will I get tax benefit or only March month contribution will be considered.
    What is a Yearly allowance for 2024 and my mother is or 64 yrs age, whether contribution to her will be considered as non-taxable. (My father is of 77 yrs old).

    Thanks in advance.

    Regards,
    Yuvi

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hi Bira,

      In 2024, up to EUR 11,604 can be deducted as maintenance payments. However, income and earnings of the supported person that exceed 624 euros per year are offset against the support benefits.

      Support payments are only taken into account for tax purposes from the first payment. Retroactive recognition for previous months is not possible. Payments in January can therefore be deducted in full – up to the maximum maintenance amount.

      A payment in March 2024 would result in the first two months being lost for tax purposes.

      Please understand that, for legal reasons, we are not permitted to provide individual tax advice. If you have more detailed questions, please contact a tax consultant or tax lawyer in your area for binding information.

      Yours sincerely

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. ily

    Hallo, in diesem Zusammenhang habe ich eine Frage:
    ich unterstütze meine Eltern im Ausland, die sind beide noch jünger als 67, und sie leben in einem dritten Land, haben jedoch keine Arbeitserlaubnis dort, abgesehen davon könnten sie gesundheitlich nicht arbeiten.
    Für das Jahr 2023 habe ich die an meinen Eltern gesendeten Beträge versucht vom Steuer abzusetzen. Es kam aber nun der Brief: Aufgrund Erwerbsobliegenheit der Eltern wäre es nicht absetzbar. Wie ist Ihre Einschätzung dazu?
    Viele Dank dafür.

  5. Moni

    Hallo liebes Team,
    ich bin alleinerziehend (mein Mann ist verstorben) mit Steuerklasse II. Meine beiden Kinder (beide bekommen keine Halbwaisenrente) studieren. Nun sind beide volljährig, meine Tochter erhält seit Mai kein Kindergeld mehr. Sie befindet sich im Zweitstudium.
    Zwei Fragen: kann ich trotzdem die vollen Kinderfreibeträge und auch die Freibeträge für die Steuerklasse II geltend machen?
    Seit Juli 2023 wohnt meine Tochter zudem in einer Studentenwohnung, die ich bezahle.
    Verliere ich durch die volljährigen Kinder im Haushalt meinen Anspruch auf STeuerklasse II?
    Kann ich „Unterstützung einer bedürftigen Person“ geltend machen?
    Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Moni,

      Sie bekommen die Kinderfreibeträge und die Steuerklasse II nur, wenn Sie noch Kindergeld für Ihre Kinder bekommen. Da Ihre Tochter kein Kindergeld mehr erhält, verlieren Sie auch den Anspruch auf die Freibeträge und die Steuerklasse II.

      Sie können aber die Kosten für die Unterstützung Ihrer Tochter als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ absetzen, wenn sie wenig eigenes Einkommen hat. Das geht unter dem Punkt „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Sigrid Wiedemann

    Hallo liebes Team,
    mein erwachsener Sohn kann aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und lebt bei mir im Haushalt. Er hat keine Einnahmen und kein Vermögen.
    Kann ich hier Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung geltend machen ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      ja, Sie können für Ihren Sohn möglicherweise Unterhaltsaufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn er keine eigenen Einkünfte und kein Vermögen hat. Laut § 33a Abs. 1 EStG können Sie bis zu 10.908 Euro (für 2024) im Jahr als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Voraussetzung ist, dass Ihr Sohn weder Anspruch auf andere Unterhaltsleistungen (z. B. Sozialhilfe) noch eigenes Einkommen hat.

      Bitte beachten Sie, dass der Höchstbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge Ihres Sohnes gemindert wird, falls doch welche vorliegen.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. U. Bergen

    Guten Tag,
    ich möchte meine Mutter finanziell bei den Pflegeheimkosten (Pflegegrad 5) unterstützen. Der Eigen-
    Anteil beträgt mtl. € 3.000,00. Sie hat nur eine Rente von€ 450,00, keine weiteren Einkünfte, ist jedoch
    ideel zu 1/2 Miteigentümer des Einfamilienwohnhauses, das mein Vater jetzt allein bewohnt.
    Mein Vater kann die Heimkosten aus seiner Rente und Kapitaleinkünften nur schwer aufbringen.
    Bis zu welcher Höhe kann ich meine Zahlungen steuerlich geltend machen?
    Für eine Nachricht bedanke ich mich im Voraus.
    Freundliche Grüße
    U. Bergen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Bergen,

      Ihre Unterstützung bei den Pflegeheimkosten Ihrer Mutter können Sie als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend machen, da Ihre Mutter mit ihrer geringen Rente als bedürftig gilt. Abziehbar sind die nachweisbaren Zahlungen, abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung, die von Ihrem Einkommen abhängt.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de.

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