Eilig ist sie nicht, die nächste Steuererklärung – wer sie abgeben muss, hat dieses Mal sogar bis zum 2. Juni Zeit. Aber warum so lange warten, wenn es um bares Geld geht? Arbeitnehmer konnten sich zuletzt, nach aktuellen Berechnungen der Stiftung Warentest (Heft 02/2015), im Schnitt rund 900 Euro zurückholen. So viel dürfte auch mit der Steuererklärung für 2014 drin sein – vorausgesetzt, Sie setzen so viel ab, wie möglich ist. Diese Steuertipps sollten Sie kennen:
Wichtig für alle
Spenden, Versicherungsbeiträge oder Unterhaltszahlungen – wer nicht alle Möglichkeiten auslotet, verschenkt womöglich ein paar hundert Euro. Denn absetzen können Sie oft mehr als Sie glauben.
Versicherungen
Egal ob gesetzliche Pflichtversicherungen oder private Policen geleistet wurden: Ihre Versicherungskosten können Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen zur Altersvorsorge – also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup Rente – und sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“.
Die sonstigen Aufwendungen erkennt das Finanzamt nur bis zur Höhe von 1.900 Euro an. Die sind oft schon durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgereizt. Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen.
Trotzdem sollten Sie auch Beiträge für andere Policen angeben. In Frage kommen beispielsweise Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen, Hausratspolicen oder Krankenzusatzversicherungen. Ob auch Risikolebenspolicen und private Unfallversicherungen geltend gemacht werden können, muss der Bundesfinanzhof klären. Auch ein Urteil zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steht noch aus. Tragen Sie Ihre Aufwendungen auf jeden Fall ein, die Steuerbescheide bleiben offen und Sie können gegebenenfalls mit einer späteren Rückerstattung rechnen.
Außergewöhnliche Belastungen
Wer „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen“ in gleichen Verhältnissen hat, der kann laut Einkommensteuergesetz unter Umständen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Als außergewöhnliche Belastungen werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner oder an die Eltern anerkannt. Für 2014 können Sie 8.130 Euro absetzen, das sind 126 Euro mehr als im Vorjahr. Zahlen Sie für die Pflege Ihrer Eltern, können Sie das auch absetzen. Pflegen Sie Angehörige selbst, gilt ein Pauschbetrag von 924 Euro.
Einer der wichtigsten Posten bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die Krankheitskosten. Abhängig vom Einkommen und von der Familiensituation gelten feste Zumutbarkeitsgrenzen. Ausgaben für Ärzte, Medizin, Hilfsmittel oder Kuren, die darüber liegen, können Sie absetzen. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob diese Zumutbarkeitsgrenze auch für zwangsläufige Ausgaben gilt, etwa den Eigenanteil beim Zahnersatz oder Medikamentenzuzahlungen. Geben Sie solche Posten auf jeden Fall an.
Sonderausgaben
Sie waren 2014 großzügig? Das wird belohnt: Spenden an gemeinnützige Organisationen werden als Sonderausgaben anerkannt und mindern so direkt die Steuerlast. Haben Sie mehr als 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte gespendet, wird dieser Teil der Ausgaben aufs nächste Jahr vorgetragen. Auch Parteispenden können Sie absetzen, hier gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.650 Euro. Die Hälfte geht direkt von der Steuerschuld ab. Auch Mitgliedsbeiträge können Sie in der Steuererklärung angeben.
Darüber hinaus können Sie auch Steuern von der Steuer absetzen: Das geht. Wenn von Ihrem Gehalt Kirchensteuer einbehalten wurde, dürfen Sie diese bei den Sonderausgaben geltend machen. Ansonsten rechnet das Finanzamt mit einer Pauschale von 36 Euro. Die tatsächlichen Ausgaben liegen in der Regel deutlich höher.
Leisten Sie Unterhalt an Ihren Ex-Partner, können Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben eintragen. Wenn Sie darüber hinaus auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen haben, dürfen Sie die zusätzlich absetzen. Wichtig ist hier, dass der Ex-Partner die Anlage U ausfüllt und sich somit bereiterklärt, seine Einkünfte zu versteuern. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Arbeiten im und am Haus
Sie haben die Dielen schleifen lassen, Ihr Bad renoviert oder eine neue Heizungsanlage einbauen lassen? Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe, einen Babysitter oder eine Pflegekraft? Dann lassen Sie den Fiskus teilhaben: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Allerdings gelten Höchstbeträge: Bei Handwerkern liegt die Grenze bei 6.000 Euro, die maximale Ersparnis liegt also bei 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro geltend machen, Sie bekommen also bis zu 4.000 Euro zurück. Übrigens können Sie auch die Kosten für den Winterdienst angeben, egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob das auch für die Räumung öffentlicher Gehwege gilt, eintragen sollten Sie die umstrittenen Kosten auf jeden Fall.
Paare müssen sich entscheiden
Die meisten Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lassen sich bei der Steuer zusammen veranlagen, weil sie mit dem Splittingtarif am besten bedient sind. Wenn Sie bisher die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen Sie sich nun neu entscheiden. Denn die getrennte Veranlagung gibt es seit 2014 nicht mehr, stattdessen können sich Paare nun einzeln veranlagen lassen.
Der Nachteil: Anders als früher bei der getrennten Veranlagung können sich Paare nicht aussuchen, wie sie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen untereinander verteilen. Absetzen darf sie der Partner, der sie tatsächlich bezahlt hat. Die einzige Alternative: Die Ausgaben werden 50:50 auf die beiden Partner verteilt.
Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hat die Einzelveranlagung aber auch ihr Gutes. Für die zumutbare Belastung sind dann nämlich nur die Einkünfte des betreffenden Partners ausschlaggebend. Bei der getrennten Veranlagung wurde dagegen das Gesamteinkommen von beiden berücksichtigt.
Generell kann sich die Einzelveranlagung also lohnen, wenn ein Partner höhere Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen hatte, aber deutlich weniger verdient hat. Auch wenn ein Partner noch arbeitet, der andere aber schon in Rente, Pension oder selbständig ist, könnte die Einzelveranlagung interessant sein. Der arbeitende Partner kann so deutlich mehr Versicherungsbeiträge absetzen.
Wichtig für Arbeitnehmer
Das A und O für Arbeitnehmer sind die Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. 1.000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch an, Viele können aber mehr absetzen.
Entfernungspauschale
Wenn Sie eine Fünftagewoche haben und mindestens 15 Kilometer zur Arbeit pendeln, lohnt sich die Einzelabrechnung der Werbungskosten auf jeden Fall. Dann kommt nämlich schon allein durch die Entfernungspauschale mindestens 1.035 Euro an Werbungskosten zusammen.
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Tag und Entfernungskilometer. Dabei ist es egal, ob Sie den Weg per Auto, Bus, Bahn oder Fahrrad zurücklegen. Solange die Summe von 4.500 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie nichts belegen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Sie auch die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Dann fordert das Finanzamt aber Einzelnachweise.
Dienstreisen
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen
- Fahrtkosten,
- Verpflegungspauschbeträge,
- Übernachtungskosten,
- Reisenebenkosten.
Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.
Ab 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge: 12 Euro bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden sowie 24 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden. Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – und zwar von der Hauptwohnung, nicht der Wohnung am Einsatzort. Fahrtzeiten sind einzubeziehen.
Ab 2014 werden in den ersten 48 Monaten auch Übernachtungskosten in unbeschränkter Höhe anerkannt, danach nur bis zu maximal 1 000 Euro im Monat. Diese Begrenzung gilt nur in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.
Zusätzlich sind auch verschiedene kleinere und größere Reisenebenkosten absetzbar , die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit anfallen. In Betracht kommen Fahrtkosten am Zielort, z.B. für Taxi oder Mietwagen, Autobahngebühren oder Fährkosten, Parkgebühren, Trinkgelder, Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern.
Unfälle
Sie hatten auf dem Arbeitsweg einen Unfall und sind auf Schäden sitzengeblieben? Ärgerlich, aber wenigstens können Sie Ihre Unkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. War Ihr Wagen noch keine acht Jahre alt und hat sich die Reparatur nicht gelohnt, ist der fiktive Buchwert entscheidend. Lag der beispielsweise vor dem Unfall bei 10.000 Euro und Sie nach dem Unfall nur noch 2.000 Euro für das Auto bekommen, dann können Sie 8.000 Euro als Werbungskosten eintragen.
Zweitwohnung
Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.
Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.
Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:
- eine Mietwohnung,
- ein eigenes Haus,
- ein Hotelzimmer,
- Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
- die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp: Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.
Arbeitszimmer und Arbeitsmittel
Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, und zwar
- in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
- bis zu 1.250 Euro, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Darüber hinaus können Aufwendungen für beruflich genutzte Räumlichkeiten zu Hause auch in folgenden Fällen in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden,
- wenn es sich nicht um ein häusliches „Arbeitszimmer“ handelt, z. B. ein Lagerraum, Ausstellungsraum, Verkaufsraum, Tonstudio bei einem Komponisten, Atelier bei einem Maler, Kanzlei eines Anwalts, Praxisräume einer Sprachpädagogin.
- wenn es nicht um ein „häusliches“ Arbeitszimmer handelt. Das ist der Fall, wenn der Raum nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, z. B. Anmietung eines Arbeitszimmers in einem anderen Haus, zusätzlich angemieteter Raum in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung.
- wenn das Arbeitszimmer für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht. In diesem Fall ist der Büroraum seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
- wenn der Raum bei Selbstständigen als Betriebsstätte gilt. Dies kommt in Betracht, wenn das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt, z. B. neben der Wohnung des Bäckermeisters befinden sich die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten erledigt werden.
Meine Mutter ist pflegebedürftig ( Pflegestufe II ) seit 04/2015 habe ich daher keine Dienstbezüge mehr (Beamtin ), da ich mich wegen der Pflege meiner Mutter habe zu 100 % beurlauben lassen. Wir leben von der Witwenpension bzw geringen Rente von 300 Euro meiner Mutter…. Kann ich den Unterhalt , den meine Mutter für mich nun zahlt bei Ihr steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Hallo Frau Schönroth,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.
In der Anlage Unterhalt können Sie alle Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen wie zum Beispiel Eltern oder Kinder geltend machen. Bei Lohnsteuer kompakt können Sie die Angaben zu den Unterhaltszahlungen im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ erfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt