Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – ein Thema, das viele Eltern beschäftigt. Doch wie wird bei Eltern verfahren, die sich die Betreuung eines Kindes im Wechselmodell teilen?
Schlagwort: Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Paritätisches Wechselmodell bei der Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wie ist die Regelung beim Wechselmodell?
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Internat: Unterbringungskosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar
Aufwendungen für die Unterbringung eines gesunden Kindes in einem Internat zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
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BEA-Freibetrag: Bei Übertragung ist ein Widerspruch des Vaters möglich
Der Familienleistungsausgleich ist schon kompliziert genug. Bei geschiedenen, getrennt lebenden sowie nicht miteinander verheirateten Eltern aber wird er noch schwieriger. Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Frage ist: Ist eine Übertragung des hälftigen Betrages möglich?
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Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge 2017 und 2018
Sie wollen wissen wie hoch der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder die Kilometerpauschalen für Ihre Steuererklärung sind? Oder haben Sie Kinder und wollen gerne Ihren Kinderfreibetrag oder den Erziehungsfreibetrag kennen? Die Steuergesetze sowie die Verwaltungsanweisungen enthalten eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen.
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Internatskosten teilweise als Kinderbetreuungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines gesunden Kindes zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider bisher nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
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Kinder und Angehörige im Ausland: Neue Ländergruppeneinteilung ab 2017
Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Für Sie gilt 2017 eine neue Ländergruppeneinteilung. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.
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Kinderfreibetrag komplett auf Unterhaltszahler übertragen?
Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern stehen der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil (Unterhaltsempfänger) auf den anderen Elternteil (Unterhaltszahler) ist ohne weiteres nicht möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist
Die Kosten der Kinderbetreuung sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, wobei es nicht mehr auf irgendwelche per-sönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden?
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Übertragung des BEA-Freibetrag: Widerspruch ist möglich
Der Familienleistungsausgleich ist schon kompliziert genug. Bei geschiedenen, getrennt lebenden sowie nicht miteinander verheirateten Eltern aber wird er noch schwieriger. Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Übertragung des BEA-Freibetrag von der Mutter auf den Vater (und umgekehrt) kann mit der Steuererklärung beantragt werden.
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Kinderbetreuung: Barzahlung bei Angestellten und Minijobbern nicht erlaubt
Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert
Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Arbeitnehmer wichtig. Daher sollten Firmen gute Rahmenbedingungen bieten, um beispielsweise den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen. Damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Serviceleistungen unterstützen können, unterstützt der Fiskus künftig die Arbeitgeber.
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BFH: Komplizierte Vorschriften bei den Kinderbetreuungskosten sind verfassungsgemäß
In den Jahren 2006 bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigen „wie“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben und bei Nicht-Erwerbstätigen als Sonderausgaben berücksichtigt. Neben der Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand spielten auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen eine bedeutende Rolle, wie erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder krank. Mal waren Kinder bis zum 14. Lebens-jahr begünstigt, mal nur im Alter von 3 bis 5 Jahren. Immer aber wurden die Kosten nur zu zwei Drittel, höchstens 4 000 EUR je Kind, anerkannt.
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Steuererklärung 2012: Was Sie jetzt wissen sollten!
Vor gut einem Jahr hat der Bundestag das Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet. Ziel: Weniger Bürokratie für Steuerzahler und Behörden und ein wenig finanzielle Entlastung für die Bürger. Die meisten Änderungen sind zum 1. Januar 2012 wirksam geworden, zum Tragen kommen sie oft aber erst in der nächsten Steuererklärung. Das gilt auch für einige Urteile, die der Bundesfinanzhof in diesem Jahr gefällt hat. Hier ein Überblick:
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So gelingt der Steuerendspurt 2012
Zum Jahresende verlangt das Finanzamt Steuerzahlern noch Einiges ab: Fristen wollen beachtet, Formulare ausgefüllt und Anträge unterschrieben werden. Wer sich an die Fristen hält, kann mehr Geld in Geschenke anlegen.
„Ehepaare können noch bis zum 30. November ihre Steuerklasse wechseln. Das lohnt sich zum Beispiel, wenn einem der Ehepartner Arbeitslosigkeit droht oder die Ehefrau schwanger ist“, sagt Leander Bretschger, Geschäftsführer von Lohnsteuer kompakt.
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Steuertipps für das Jahresende 2012
Zum Jahresende verlangt das Finanzamt Steuerzahlern noch Einiges ab: Fristen wollen beachtet, Formulare ausgefüllt und Anträge unterschrieben werden. Wer sich an die Fristen hält, kann mehr Geld in Geschenke anlegen.
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Wenn Oma die Kinder betreut, kann man die Fahrtkosten von der Steuer absetzen
Es kommt sicher häufiger vor, dass die Großeltern auf ihre Enkelkinder aufpassen, ohne dafür bezahlt werden zu wollen. Nun können Eltern des Kindes, die den Großeltern wenigstens die daraus resultierenden Fahrtkosten erstatten, diese von der Steuer absetzen. Denn bei entsprechender Vertragsgestaltung sind diese Kosten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz. Dieser Ansicht ist der 4. Senat des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
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