Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs setzt klare Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Lesen Sie, wie sich die Rechtsprechung auf die Nutzung von Fahrtenbüchern auswirkt und was Steuerzahler beachten müssen. Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt, muss grundsätzlich einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf besagt, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch stets zeitnah zu führen ist und dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein müssen.
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Fahrtenbuch: Eine leserliche Handschrift ist Pflicht
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt oder per – ordnungsgemäßem – Fahrtenbuch. Naturgemäß gibt es mit dem Finanzamt immer wieder Streit zu der Frage, wie detailliert die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch sein müssen und welche Mängel noch verzeihlich sind. Denn Hand aufs Herz: Wohl niemand hat Freude daran, ein Fahrtenbuch zu führen.
Dienstwagen: Tücken der Fahrtenbuchführung
Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch für Dienstwagen, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwer-fällt, ein solches „finanzamtsfest“ zu führen.
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Firmenfahrzeuge: So werden sie richtig günstig
Firmenfahrzeuge sind in vielen Branchen eine berufliche Notwendigkeit und oft genug auch ein Bonus für leitende Mitarbeiter. Akquise, Kundenbesuche, Geschäftstermine und vieles mehr laufen schlicht und ergreifend sehr viel reibungsloser ab, wenn dem betreffenden Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Allerdings sind Firmenfahrzeuge auch ein Kostenfaktor – und dadurch je nach Nutzung prädestiniert, bestimmte Summen einzusparen.
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Das sind die Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 entschieden.
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