Scheidung: Wie weit gehen die Auskunftsrechte beim Zugewinnausgleich?

Scheidung: Wie weit gehen die Auskunftsrechte beim Zugewinnausgleich?
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Wer während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich beantragen. Das heißt, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ex-Partnern hälftig geteilt wird. Doch nicht immer laufen die Verhandlungen über den Zugewinnausgleich friedlich ab. Und zuweilen besteht der Verdacht, dass einer der beiden Ex-Partner Vermögenswerte verschweigt.

Nach § 1379 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Doch bestehen darüber hinaus weitere Rechte?

Aktuell hat das Oberlandesgericht Köln wie folgt entschieden: Auf Verlangen sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negativerklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist aber nicht zu belegen. Es besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen in Form von Stammdatenauskünften in- und ausländischer Banken.

Auch eine Stammdatenauskunft einer Notenbank über dort geführte bzw. registrierte Konten des Ex-Partners sowie die Einholung einer Selbstauskunft seitens des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht gingen zu weit.

Derartige Ansprüche würden eine Ausforschung darstellen. Wenn der Antragsteller Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft zu den Vermögenswerten des Ex-Partners hegt, ist er auf das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Die Richter verkennen nicht, dass dieses Verfahren weniger effektiv sein könnte als eine Verpflichtung, Belege vorzulegen, aus denen die Vollständigkeit der Vermögensauskunft hervorgeht. Jedoch entspreche dieses Vorgehen dem gesetzgeberischen Willen (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2018, 10 UF 195/17).

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart der Gütertrennung im Bürgerlichen Gesetzbuch und zugleich der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird (§ 1363 BGB).

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. Juni 2019, 17:30 UTC

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