Zum 1. Juli eines Jahres werden die Renten im Allgemeinen angepasst. Die Höhe der Bruttorenten wird jährlich mithilfe der komplizierten Rentenanpassungsformel festgelegt. Basis der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung des Vorjahres.
Aktuell steigen die Renten zum 1.7.2015 in den alten Bundesländern um 2,10 % und in den neuen Bundesländern um 2,50 %. Günstig ist, dass die Erhöhung diesmal nicht durch die Inflation aufgezehrt wird, deren Rate im März 2015 bei minus 0,1 % lag. Erstmals seit 2002 steigen die Renten in diesem Jahr wieder parallel zu den Löhnen der Beschäftigten, da sich die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel nicht auswirken.
Der aktuelle Rentenwert verbessert sich von 28,61 Euro auf 29,21 Euro (West) und von 26,39 Euro auf 27,05 Euro (Ost).
Basis der diesjährigen Rentenerhöhung ist eine Steigerung der Löhne und Gehälter um 2,08 % in den alten Ländern und 2,5 % in den neuen Ländern. Der sog. Nachhaltigkeitsfaktor, der die Entwicklung des Zahlenverhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern spiegelt, wirkt sich mit + 0,01 Prozentpunkten diesmal nur minimal aus.
Auch der Faktor „Altersvorsorgeaufwendungen“ (sog. Riester-Faktor), der die Kosten der Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge auf die Rentner überträgt, spielt keine Rolle. Denn der Beitragssatz in der Rentenversicherung hat sich 2014 nicht verändert, und die Riester-Treppe wirkte sich bereits 2013 letztmalig aus. Ferner müssen auch keine unterbliebenen Rentenkürzungen mehr durch einen Ausgleichsfaktor nachgeholt werden.
Auch wenn es sich bei den Rentenanpassungen eher um kleinere Beträge handelt, fragen sich viele besorgte Rentner doch, ob davon auch noch Steuern bezahlt werden müssen. Die Antwort wird Sie nicht begeistern: Die Rentenerhöhung wandert in vollem Umfang in den Steuertopf. Falls Sie schon bisher Steuern zahlen mussten, ist der Erhöhungsbetrag komplett steuerpflichtig.
Wie Sie wissen, wird die Rente – mitsamt Rentenerhöhung – nur im ersten und zweiten Rentenbezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Da der Rentenfreibetrag im zweiten Jahr des Rentenbezugs einmal ermittelt wird und dann zeitlebens unverändert bleibt, werden Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenbezugsjahr stets in vollem Umfang steuerpflichtig. Sie wirken sich also nicht auf den Rentenfreibetrag in der Weise aus, dass auch dieser steigen würde.
Die Rentenerhöhungen bleiben folglich nicht anteilig steuerfrei.
Habe meinen Steuererklärung abgeschickt ,aber bis heute vom Finanzamt nicht gehört ,sollte ich einen Fehler begangen haben.?mit freundlichen Grüßen Helmut Schindler
Sehr geehrter Herr Schindler,
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph