Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalbesteuerung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Der Arbeitgeber darf die Überlassung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuern, und zwar mit einem Steuersatz 15 % und basierend auf 15 Fahrten pro Monat. Das erspart dem Arbeitnehmer eine Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz, die zumeist deutlich darüber läge. Doch wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung genutzt, muss sich der Mitarbeiter den pauschal besteuerten Betrag im Gegenzug auf die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit anrechnen lassen.
Beispiel:
Sie haben im Jahre 2020 einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 30.000 Euro genutzt und sind an 220 Tagen zur Arbeitsstätte gefahren. Diese liegt 30 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt. Der Arbeitgeber hat von der Pauschalversteuerung Gebrauch gemacht.
Nutzungswert für Privatfahrten: 1 % von 30.000 Euro Zuschlagswert für Fahrten zur Arbeit: 0,03 % von 30.000 Euro x 30 km |
300 Euro
+ 270 Euro |
Steuerpflichtiger privater Nutzungswert:
Der Arbeitgeber versteuert pauschal: 15 Tage x 30 km x 0,30 Euro |
= 570 Euro
./. 135 Euro |
Als Arbeitslohn zu versteuern pro Monat | = 435 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar pro Jahr: 220 Tage x 30 km x 0,30 Euro
– abzgl. pauschal versteuerter Betrag: 135 Euro x 12 Monate |
1.980 Euro ./. 1.620 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar: | = 360 Euro |
Die Pauschalversteuerung mit 15 % ist möglich bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abziehbar ist. Dies sind pro Entfernungskilometer 0,30 Euro; im Jahre 2021 sind es 0,30 Euro für die ersten 20 Km und 0,35 Euro ab dem 21. Km. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376 Tz. 5.2).
Nun haben viele Arbeitnehmer den Dienstwagen im Jahre 2020 aber eben nicht an 15 Tagen im Monat für Fahrten zur Arbeit genutzt, weil sie sich im Homeoffice befanden, während die Arbeitgeber die oben dargestellte Pauschalbesteuerung aber mit 15 Arbeitstagen unverändert fortgeführt haben. Und in diesen Fällen kann es nun zu einer nachträglichen Erhöhung des bescheinigten Arbeitslohns und eventuell sogar zu Nachzahlungen kommen.
Beispiel:
Wie oben, Sie haben den Firmenwagen im Jahre 2020 aber nur an 100 Tagen für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt. Hier wird nun wie folgt gerechnet:
Als Werbungskosten absetzbar pro Jahr: 100 Tage x 30 km x 0,30 Euro
– abzgl. pauschal versteuerter Betrag: 135 Euro x 12 Monate (wie oben) |
900 Euro
./. 1.620 Euro |
Als Werbungskosten absetzbar: | = 0 Euro |
Erhöhung des Arbeitslohns um: | 720 Euro |
Der Betrag von 720 Euro ist mit dem individuellen Steuersatz nachzuversteuern.
Der pauschal besteuerte Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte basiert – sozusagen unbeeindruckt von der Corona-Pandemie – weiter auf 15 Fahrten pro Monat, sodass im Beispiel insgesamt 1.620 Euro einer pauschalen Lohnsteuer von 15 % unterworfen werden.
Arbeitgeber sollten – eventuell gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern – prüfen, ob die Angabe der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit angenommenen 15 Arbeitstagen in Coronazeiten wirklich sinnvoll ist. Es kann zu empfehlen sein, die Arbeitstage bei der Pauschalbesteuerung zu mindern oder auf diese ganz zu verzichten und stattdessen die sogenannte Einzelbewertung zu nutzen.
Dann wird der „geldwerte Vorteil“ für die Fahrten zur Arbeit nur mit 0,02 % des Listenpreises je Entfernungs-Kilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte angesetzt. Die Arbeitnehmer müssen dazu notieren, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) genutzt haben. Wichtig: Wer sich für die Einzelbewertung entschieden hat, muss diese das ganze Jahr über fortführen.
In der Vergangenheit haben Arbeitnehmer in ähnlichen Fällen wie in dem oben genannten Beispiel einfach 180 oder gar 220 Fahrten zur Arbeit in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Geprüft wurde dies nur selten. Doch in 2020 wird in der Anlage N ausdrücklich nach den Heimarbeitstagen gefragt. Insofern sollten Sie also nicht davon ausgehen, dass der Fall ungeprüft bleibt.
Sehr geehrter Herr Rudolf,
ich bin Steuerberaterin und gerade auf Ihren Artikel gestossen. M.E. macht das zweite Beispiel (100 Fahrten pro Jahr) so keinen Sinn. Wie kann ich einen geldwerten Vorteil nachversteuern, den ich mangels Fahrten gar nicht gehabt habe? Da sind doch vom Arbeitgeber 15% auf Fahrten abgeführt worden, die es gar nicht gegeben hat. Das Finanzamt hat also doch sowieso schon zu viel Steuern bekommen. M.E. sind zwar die Werbungskosten auf Null zu reduzieren (keine Entfernungspauschale da bereits Pauschalversteuerung), aber eine Nachversteuerung einer nicht erhaltenen Leistung kann es doch nicht geben ?!
Oder mache ich einen Denkfehler?
Mit freundlichen Gruessen
Andrea von Herrmann
Hallo Andrea,
es kommt zu einer Nachversteuerung, weil die 1620 Euro bisher „nur“ pauschal versteuert wurden und den privaten Nutzungswert gemindert haben.
Der Grund für die Pauschalversteuerung ist aber entfallen bzw. darf nur für eine Teil (im Beispiel für 100 Tage statt für 180 Tage) in Anspruch genommen werden.
Daher muss der Betrag – im Beispiel die 720 Euro – jetzt mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers nachversteuert werden. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für die Pauschalversteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens werden natürlich entsprechend berücksichtigt. Es kommt somit keineswegs zu einer Doppelbesteuerung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
ich muss das Kfz versteuern mit 1 %.
Mein Arbeitgeber fügt diesen Betrag zu meinem Einkommen und ich zahle Lohnsteuer auf die Kfz Pauschale von 1 % auch.
Ist das richtig?
Hallo Jarchow,
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern.
Bei der Pauschalbesteuerung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Also muss ich mit einer Nachzahlung rechnen egal welche Steuerklasse man hat?
Mein Mann hat einen Hybrid seit Januar und gleichzeitig hatte er eine Gehaltserhöhung aber die geht mit dem geldwerten Vorteil quasi drauf.
Er zahlt 0,5% weil es ein Hybrid ist, habe Angst vor Nachzahlung
Hallo Pia,
wie in dem Artikel steht, kann es zu einer Nachzahlung führen. Das ist aber nicht zwingend so.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo Herr Rudolph,
bei der Anwendung der Pauschalierung durch den Arbeitgeber konnten wir bisher 15 Tage x Km x 0,30 € ansetzen und dem Arbeitnehmer „erstatten“. Wie ist das bei der Aufzeichnung der tatsächlichen Fahrten? Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Homeoffice nur an 10 Tagen im Monat im Büro tätig ist. Kann ich als Arbeitgeber 10 Tage x km x 0,30 € ansetzen? Oder kann ich lediglich bei der 0,03%-Methode pauschalieren?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Deist
Hallo Andreas,
bitte wenden Sie sich für eine individuelle Auskunft an einen Steuerberater in Ihrem Unternehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
für den Arbeitnehmer sollte es doch keine wirkliche Rolle spielen, ob eine Pauschalversteuerung vorgenommen wird. Weil auch wenn sein individueller Steuersatz höher als 15% liegt, muss auf das Brutto der Entfernungspauschale ja eh keine Steuer gezahlt werden. Oder liege ich da falsch?
Beste Grüße
Hallo und guten Tag!
Ich habe einen ganz speziellen Fall —
Ich habe einen Dienstwagen 1% Regelung, 1. Dienstsitz laut Arbeitsvertrag Kiel (87km entfernt) vom Wohnort Flensburg und als Baumanager tätig.
Meinen Dienstsitz in Kiel habe ich in 6 Monaten nur ein einziges Mal aufgesucht, da ich in Projekten in München und Hannover tätig bin und dort hinfliege oder hinfahre – oder ich 1 bis 2 Tage im Homeoffice bin..
Mein AG machte generell keine Einzelbewertung und auch keinen anderen Vertrag. Er meinte das muss ich selbst regeln mit dem Finanzamt
Ich versteuer Auto und Arbeitsweg über 1300€.
Habe probiert einen Freibetrag beim FA zu beantragen – abgelehnt. Habe 3 Monate Fahrtenbuuch geführt um zu beweisen das ich nie in Kiel bin.
Was kann ich tun?
Schöne Grüße
Jan Petersen
Hallo Jan,
bitte wenden Sie sich für eine individuelle Auskunft an einen Steuerberater in Ihrem Unternehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Im Jahr 2020 arbeitete ich fast nur im Homeoffice und nutzte meinen Dienstwagen selten. Dennoch wurde die Pauschalbesteuerung fortgeführt. Dieser Artikel hat mir die möglichen finanziellen Folgen aufgezeigt. Arbeitgeber und Finanzamt sollten flexibler auf solche Situationen reagieren. Zukünftige Regelungen sollten fairer sein. Niemand sollte für ungenutzte Vorteile besteuert werden.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)
Guten Tag,
eine Frage zur Einzelbewertung je Fahrt. Was gilt als zu dokumentiernde Fahrt?
– Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen komplett von zu Hause zur Arbeit fährt ist klar.
Aber was ist, wenn, trotz vorhandenen Dienstwagen :
– mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren wird.
– bei einem anderen Kollegen mitgefahren wird (Fahrgemeinschaft).
– nur einen Teil der Strecke gefahren wird und der Rest mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
– der Dienstwagen in die Werkstatt gebracht und zur Arbeit gelaufen wird.
– etwas provokant gefragt: wenn der Dienstwagen 400m auf einen öffentlichen Parkplatz geparkt und dann zur Arbeit gelaufen wird?
Gibt es verbindliche Regeln oder Richtlinien, an die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen (ich denke mal in der heutigen Arbeitsrealität ganz normalen) Fällen halten sollten?
Vielen Dank im Vorraus
A. Hofmann
Guten Tag,
eine Frage zur Einzelbewertung je Fahrt. Was gilt als zu dokumentiernde Fahrt?
– Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen komplett von zu Hause zur Arbeit fährt ist klar.
Aber was ist, wenn, trotz vorhandenen Dienstwagen :
– mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren wird.
– bei einem anderen Kollegen mitgefahren wird (Fahrgemeinschaft).
– nur einen Teil der Strecke gefahren wird und der Rest mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
– der Dienstwagen in die Werkstatt gebracht und zur Arbeit gelaufen wird.
Gibt es verbindliche Regeln oder Richtlinien, an die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen (ich denke mal in der heutigen Arbeitsrealität ganz normalen) Fällen halten sollten?
Vielen Dank im Vorraus
A. Hofmann
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der 1% Regelung.
– Ich habe einen Firmenwagen bekommen aber der wurde 4 Monate nicht in der Lohnabrechnung aufgeführt. Die Personalabteilung verlangt jetzt die 4 Monate rückwirkend von mir.
Meine Frage ist ob ich als Arbeitnehmer nicht mit dem Lohnsteuerjahresausgleich es selber beim Finanzamt angeben kann und dementsprechend eine Nachzahlung an das Finanzamt tätigen muss.
Ist das zwingend notwendig, dass es im diesem Fall über den Arbeitgeber nachträglich erfolgen muss?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen.
B.N.