Das österreichische Bankgeheimnis in seiner weltweit einzigartigen Weise bietet der österreichischen und internationalen Kundschaft ein breites Maß an Diskretion und Sicherheit in Finanzangelegenheiten. Mit dem Kontodaten-Infoaustausch mit anderen Staaten fällt das Bankgeheimnis für Ausländer ab dem 4. Quartal 2016.
Das Bankgeheimnis ist in Österreich im § 38 des Bankwesengesetzes geregelt. Bisher durften Kontoauskünfte nur nach richterlichem Auftrag gegeben werden. Und das kam eher selten vor. Auch viele Deutsche haben das Bankgeheimnis geschätzt.
Aktuell hat der Nationalrat am 7.7.2015 das gute alte Bankgeheimnis in Österreich de facto abgeschafft:
(1) Neues Kontenregister: Eingeführt wird – nach deutschem Vorbild – ein zentrales Kontenregister, in das die österreichischen Banken die rund 20 Millionen Konten melden müssen und der Fiskus dann im Bedarfsfall eine „Konteneinschau“ – auch außerhalb eines Steuerstrafverfahrens – vornehmen kann um festzustellen, wer über Konto- oder Depotbeziehungen bei österreichischen Banken verfügt. Die erstmalige Erfassung aller bereits bestehenden Konten und Depots hat mit Stand per 1.3.2015 zu erfolgen. Die Daten des Kontenregisters sind 10 Jahre nach Auflösung des Kontos oder Depots aufzubewahren. Durch die Einführung des Zentralregisters können sog. Gruppenanfragen aus Deutschland erheblich leichter beantwortet werden.
(2) Automatischer Informationsaustausch: Beschlossen ist ferner der automatische Informationsaustausch zu Kontendaten mit anderen EU-Staaten. Damit setzt Österreich das OECD-Abkommen vom 29.10.2014 um. Die Meldepflicht bezieht sich bei Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016 und gilt ansonsten ab dem 1.1.2017. Die österreichischen Banken melden die Daten aller ausländischen – auch der deutschen – Kunden sowie Konto- und Depotinformationen an das österreichische Bundesministerium der Finanzen. Dieses leitet die Daten dann z.B. an die deutschen Finanzbehörden weiter. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören Kontostände per Jahresende, Kapitalerträge, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Guthaben auf Konten und Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen.
(3) Kapitalabflussmeldungen: Da wegen der Ausweitung der Abfragemöglichkeiten befürchtet wird, dass Kapital abgezogen wird, wird der heimliche Abzug bereits jetzt erheblich erschwert. Die Banken müssen nämlich rückwirkend ab dem 1.3.2015 Auslandsüberweisungen, Bargeldabhebungen, Wertpapierübertragungen ins In- und Ausland und sonstige Übertragungen ab einer Höhe von 50.000 Euro dem österreichischen Fiskus melden. So kann das Geld nicht mehr spurlos „verschwinden“. Die Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird.
(4) Kapitalzuflussmeldungen: Österreich möchte nun auch gezielt jene Personen ausfindig machen, die vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihr Kapital nach Österreich verbracht haben, um der Nachbesteuerung im Rahmen des Steuerabkommens zu entgehen (sog. Abschleicher). Die österreichischen Banken müssen Kapitalzuflüsse, insbesondere Geldüberweisungen, Depotübertragungen und Schenkungen von Wertpapieren, von mindestens 50.000 Euro melden, die von der Schweiz im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 und von Liechtenstein im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 auf ein in Österreich geführtes Privatkonto oder Privatdepot verbucht wurden. In Anlehnung an die Regelungen in den Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein wird anstatt der Kapitalzuflussmeldung die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungs- und Amnestiewirkung vorgesehen. Dafür muss der Konto- oder Depotinhaber seiner Bank bis spätestens 31.3.2016 schriftlich und unwiderruflich mitteilen, dass er die Einmalzahlung in Anspruch nehmen möchte. Die Bank hat dann vom zugeflossenen Vermögen pauschal 38 % einzubehalten und bis spätestens 30.9.2016 anonym an das Finanzamt abzuführen
Hinweis: Im Rahmen der Steuerreform in Österreich ist ab dem 1.1.2016 vereinbart, dass die Kapitalertragsteuer auf Dividenden von 25 % auf 27,5 % angehoben wird, die auf Sparbücher bleibt bei 25 %. Der Spitzensteuersatz wird von 50 auf 55 % für Einkommen von einer Million Euro angehoben. Des Weiteren wurde der Kinderfreibetrag von bisher 220 Euro auf 440 Euro pro Kind und Jahr verdoppelt.
Wird das seit dem Jahre 2002 in Österreich bestehende Konto eines in Österreich lebenden Deutschen dan das dt. Finanzamt gemeldet, wenn dieser 2017 nach Deutschland umzieht und bei der österr. Bank die deutsche Steuernummer hinterlässt, auch wenn das Konto lediglich über ein Guthaben von max. 3.000 Euro verfügt?
Ja das wird es!
Jährlich zum jeweiligen Jahreswechsel