Mit einer Neuregelung des § 97 Abgabenordnung (AO) plant der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2013 eine Verkürzung von Rechten der Steuerpflichtigen im Steuerverfahren. Der vorliegende Entwurf hebelt zudem erneut die Rechtsprechung des BFH aus und reagiert auf ein Urteil vom 24.2.2010 (II R 57/08). Darin hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde.
Ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen abwarten zu müssen, können Finanzbehörden nunmehr direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen. Die Einstufung von Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) und Vorlageverlangen (97 AO) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente begründet der Gesetzgeber einmal mehr mit dem aus dem Urteil erwachsenden Verwaltungsaufwand. Die Neuregelung soll mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft treten.
Der Steuerberater-Verband e. V. Köln sieht diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen. Die beabsichtigte Streichung des § 97 Abs. 2 AO bedeutet dabei einen massiven Eingriff in den Schutzbereich der Steuerpflichtigen. Angesichts der vielfachen Kritik gegenüber der gesetzlichen Neuerung sollte der Gesetzgeber sein Vorhaben aufgeben und vielmehr die Rechte der Steuerpflichtigen stärken.