Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
Gemeinhin wird davon gesprochen, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Das ist eigentlich nur die halbe Wahrheit, denn konkret muss es lauten: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2023: 82,5 Prozent). Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der in Euro ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben wird. Das bedeutet: Laufende Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
- Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Aber eine Neuberechnung erfolgt, wenn sich die Rente aus außerordentlichen Gründen ändert, z.B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt.
- Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Rentenfreibetrag zugunsten einer Rentnerin auch dann neu zu berechnen, also zu erhöhen ist, wenn eine Erhöhung der laufenden Rente um die so genannte Mütterrente erfolgt. Das hat die Finanzverwaltung zwar nicht anders gesehen, allerdings kam sie bei der Berechnung des Rentenfreibetrages dennoch vielfach zu niedrigeren Werten als der BFH bei seiner Ermittlung (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20).
- Die Finanzverwaltung hat bei ihrer Berechnung nämlich nicht die tatsächliche Mütterrente um die zwischenzeitlichen Erhöhungen der persönlichen Entgeltpunkte gemindert, sondern von vornherein nur den durchschnittlichen Rentenwert berücksichtigt, der bei erstmaligem Bezug der Rente galt (vgl. dazu auch die Berechnungen unter Landesamt für Steuern Niedersachsen – Häufige Fragen zur Mütterrente). Im Urteilsfall hat sie mit 27,20 Euro (durchschnittlicher Rentenwert) statt 27,34 Euro (tatsächliche Rentenerhöhung in 2014 zurückgerechnet auf das Jahr 2011) kalkuliert.
Aktuell teilt die Deutsche Rentenversicherung mit, dass ihre Meldungen an die Finanzämter zutreffend sind. Die Finanzämter hätten anhand der gemeldeten Rentenhöhen die jeweiligen Rentenfreibeträge bereits neu berechnet. Rentner, die dennoch nicht mit der Höhe ihres Rentenfreibetrages einverstanden sind, sollten sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Nur dieses entscheidet über die Höhe des Rentenfreibetrages (Mitteilung vom 14.8.2023).
Die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung mag korrekt sein, aber wirklich nachprüfen lässt sich das erst, wenn man tatsächlich die (Neu-)Berechnung des Rentenfreibetrages schwarz auf weiß vorliegen hat. Nach Auffassung von Lohnsteuer kompakt sollten Betroffene ihr Finanzamt daher (weiterhin) bitten darzulegen, ob und wie dieses den Rentenfreibetrag im Lichte des neuen BFH-Urteils berechnet hat.