Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Begünstigt sind – wie erwähnt – nur Aufwendungen für Kinder, die zum Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt (OFD Hannover vom 7.8.2003, DStR 2003 S. 1793; BFH-Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594).
Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich entschieden, dass das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zumindest gilt dies, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn es liegt die Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 1041/23.
Der Streit um die Frage der Haushaltszugehörigkeit geht also in die nächste Runde. Einsprüche sollten daher noch nicht zurückgenommen werden. Zur Erinnerung noch einmal der Fall, der dem Verfahren zugrunde liegt:
Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers.
Der Kläger praktizierte im Jahr 2020 das so genannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet, die Kindesmutter die Betreuung. Der Kläger leistet keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule.
Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro . Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.