Bei der Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Witwerrente) und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei.
Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.
Aktuell steigen zum 1.7.2018 die Anrechnungsfreibeträge für Hinzuverdienste, weil der aktuelle Rentenwert angehoben wird (West: 32,03 Euro, Ost: 30,69 Euro).
Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten. In diesem „Sterbevierteljahr“ wird die Witwen-/Witwerrente stets ungekürzt gezahlt.
Erfreuliche Regelung bei der Waisenrente
Seit dem 1.7.2015 wird bei volljährigen Waisen auf die Anrechnung eigenen Einkommens vollkommen verzichtet. Folglich werden Waisenrenten unabhängig von den Einkommensverhältnissen immer in voller Höhe gezahlt. Bei Waisen, die noch keine 18 Jahre alt sind, wurde schon bisher auf eine Einkommensanrechnung verzichtet (§ 97 SGB VI).
Renten wegen Todes sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrente (im Folgenden Witwenrente) und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.
Eingetragene Lebenspartner sind in der Hinterbliebenenversorgung Ehepartnern gleichgestellt.
Die Hinterbliebenenrente an Verwitwete soll den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehegatte nach seinem Tod nicht mehr erbringen kann. Der hinterbliebene Witwer erhält entweder die Kleine Witwenrente, d. h. zwei Jahre lang (bei Altfällen[1] ohne zeitliche Begrenzung) eine Rente in Höhe von 25 % der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Oder der hinterbliebene Witwer bekommt die Große Witwenrente, d. h. eine Rente in Höhe von 55 % (in Altfällen 60 %) der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Kriterien für die Einstufung in die Große Witwenrente sind z. B. ein bestimmtes Alter des hinterbliebenen Witwers, das Erziehen eines Kindes oder Erwerbsunfähigkeit. Unabhängig davon, ob der hinterbliebene Witwer Kleine Witwenrente oder Große Witwenrente erhält – in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten erhält er 100 % der tatsächlichen oder berechneten Rente des Verstorbenen, dies ist das so genannte Sterbevierteljahr.
In vielen Fällen trägt die Hinterbliebenenversorgung dazu bei, dass Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie nicht unter die Armutsschwelle fallen.[2]
Hat der Überlebende eigenes Einkommen, so werden 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Heiratet der Hinterbliebene erneut, so entfällt seine Hinterbliebenenrente, die nach § 107 SBG VI abgefunden wird. Wenn der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Eine gezahlte Abfindung wird angerechnet, wenn die neue Ehe weniger als 24 Monate gedauert hat.
Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (so genannte Versorgungsehe).
Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. August 2018, 18:29 UTC
Ich möchte vielleicht im nächsten Jahr einen Minijob annehmen. Die Hinzuverdienstgrenze zur Regelaltersgrenze wird aber im Kalendermonat 450,- € nicht erreichen. Aber was ist mit der Witwenrente, wenn ich einen Minijob ausübe und ca. 200.- € hinzuverdiene ? Wird die Witwenrente dann um diesen Betrag gekürzt ?
Hallo Hella,
bei detaillierten Fragen zur Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle der Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 480 70 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente und Rehabilitation.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Ich habe inklusive wwe Rente unter 1100€
Ich habe im vorigen Jahr einen Minijob ausgeübt.ich hatte mtl unter 400€. Jetzt soll ich über 260 € zurück zahlen. Ich habe mich mit meiner Tätigkeit gequält und werde jetzt dafür bestraft.
Guten Tag ,
ich möchte meinen Mädchennamen wieder annehmen. Meine Frage ist, ob ich dann meinen Anspruch auf Witwen Rente verliere?
Mit freundlichen Grüßen
R. C.
Hallo Rucica,
der Anspruch auf Witwenrente erlischt mit Wiederheirat.
Eine Namensänderung sollte kein Problem sein. Bei solchen Fragenwenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle der Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 480 70 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
ich beziehe seit dem 01.03.2016 eine große Witwenrente und seit dem 01.07.2017 eine Regelaltersrente
Bislang habe ich einen Minijob mit 450 € zu meiner eigenen Rente welches nicht den Freibetrag übersteigt
Nun habe ich die Möglichkeit aus dem Minijob einen Teilzeitjob zu machen wo ich monatlich 600 € netto verdienen kann
Meine Frage wie hoch darf der Bruttolohn sein ohne meine Witwenrente zu gefährden
Mit freundlichen Grüßen R.H.
Hallo Regina,
die Rentenversicherung rechnet Ihr eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Für eine individuelle Auskunft zu Ihrer Witwenrente wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt