Auf Bauleistungen von Handwerkern und Bauunternehmern muss der Auftraggeber grundsätzlich die sog. Bauabzugsteuer beachten, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das heißt: Er darf die Rechnung nicht in voller Höhe begleichen, sondern muss vom Brutto-Rechnungsbetrag einen Anteil von 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt des Handwerkers überweisen.
Als „Unternehmer“ gilt auch der Betreiber einer Fotovoltaikanlage, wenn damit Einspeisevergütungen erzielt werden.
- Bis 2012 war es gängige Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Installation einer Fotovoltaikanlage eine Bauleistung darstellt und folglich der Bauabzugsteuer unterliegt. Doch diese Vorschrift wurde eigentlich so gut wie nicht beachtet und auch nicht sanktioniert.
- Im Jahre 2012 war der Fiskus dann zur Einsicht gelangt, dass Fotovoltaikanlagen selbstständige Betriebsvorrichtungen sind. Solche vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter könnten keine Bauleistungen für das Gebäude sein, und deshalb komme auch die Bauabzugsteuer nicht zur Anwendung (FinMin. Baden-Württemberg „Der aktuelle Tipp“, Januar 2013).
Aktuell ist erneut von einem Rechtsschwenk zu berichten: Ab 2016 stuft die Finanzverwaltung die Installation einer Fotovoltaikanlage wieder als Bauleistung und fordert die Beachtung der Bauabzugsteuer.
Zur Beurteilung einer Bauleistung soll es jetzt – aus welchen Gründen auch immer – keine Rolle mehr spielen, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder als Gebäudebestandteil anzusehen ist (Landesamt für Steuern Bayern vom 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St32). Wir berichteten im SteuerSparbrief Oktober 2015.
- Das bedeutet: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag (einschl. USt.) des Handwerkers 15 Prozent einzubehalten, bis zum 10. des Folgemonats eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular an das Finanzamt des Handwerkers abzugeben und dorthin auch den Steuerbetrag zu überweisen. An den Handwerker dürfen folglich nur 85 % des Rechnungsbetrages überwiesen werden (§ 48 EStG).
- Der Steuereinbehalt kann vermieden werden, wenn der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt (§ 48b EStG).
– Der Steuereinbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Auftragswert der Bauleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro beträgt (§ 48 Abs. 2 EStG).
- Der Steuereinbehalt betrifft nicht Vermieter, wenn diese nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten. Eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Angehörige zählt nicht als Vermietung (§ 48 Abs. 1 EStG).
Lohnsteuer kompakt: Wenn Sie ab 2016 eine Fotovoltaikanlage anschaffen und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen wollen, sollten Sie sich vom Handwerker eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und davon eine Kopie zu Ihren Bauunterlagen zu nehmen. In diesem Fall sind Sie von der Bauabzugsteuer nicht betroffen und können dem Handwerker den vollen Rechnungsbetrag überweisen.