Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung

Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung
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Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.

Die Kinderbetreuungsleistungen müssen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen. Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden? Sind zumindest die Fahrtkosten für das Hinbringen und Abholen des Kindes absetzbar? Und was gilt für die Fahrtkosten zum Abholen und Hinbringen der Großeltern? Wie erwähnt sind  Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, nicht abzugsfähig.

Deshalb wird das Finanzamt nicht anerkennen:

  • eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen.
  • eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson oder zum Kindergarten sowie zum Abholen dort.

Aber: Etwas anderes gilt für Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson: Erstatten Sie der Großmutter die Fahrtkosten für Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit eigenem Pkw, dann können Sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96; BFH-Urteil vom 10.4.1992, BStBl 1992 II S. 814).

Und das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass  auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird und lediglich die Fahrtkosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung
entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).

Das Elternpaar hatte mit den beiden Müttern eine Vereinbarung geschlossen, dass sie ihr Enkelkind jeweils an einem Tag pro Woche in der elterlichen Wohnung betreuen und sie dafür Ersatz ihrer Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erhalten sollten. Nach Auffassung der Richter spielt es keine Rolle, ob eine fremde Betreuungsperson für die Kinderbetreuung selbst ein Honorar gefordert hätte. Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten und der Fahrtkostenersatz  steuermindernd von den Eltern geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine „Rechnung“ ausstellt – wobei hier eine Quittung über Nebenkosten ausreicht. Zudem muss der Betrag überwiesen werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Wie es aber nicht geht, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18): Die Kläger machten Kinderbetreuungskosten von über 3.000 Euro geltend. Diese entfielen weitestgehend auf den Fahrtkostenersatz an die Großeltern anlässlich der Betreuung der beiden Kinder. Zum Nachweis der Zahlungen wurden dem Finanzamt Kontoauszüge vorlegt. Aber: Ein Betreff war der Überweisung nicht zu entnehmen. Und aus welchen Gründen auch immer erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass zumindest einmal der zunächst überwiesene Betrag in gleicher Höhe vom Großvater zurücküberwiesen wurde, und zwar mit dem Betreff „Bekannt“ und nur wenige Tage nach der vorherigen Überweisung. Eine schlüssige Erklärung konnten die Kläger dafür wohl weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht liefern, so dass ihre Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt wurden. Allerdings, und das ist erfreulich, weist auch das FG Nürnberg darauf hin, dass ein Fahrtkostenersatz an die Großeltern dem Grunde nach zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führt.

Beachten Sie:

  • Zwar ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag nicht zwingend erforderlich, wenn Betreuungsleistungen erbracht werden. Sie müssen für Ihre Aufwendungen aber zumindest eine Rechnung oder Ähnliches erhalten. Die Quittung erfordert Schriftform, muss also vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Und sie sollte vor allem eindeutig sein und keine Auslegung ermöglichen.
  • Unschädlich ist es, wenn lediglich die Fahrtkosten ersetzt werden und die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird.
  • Sie dürfen die Rechnung nur durch Banküberweisung auf ein Konto des Kinderbetreuers begleichen. Barzahlung ist tabu! Und vor allem: Benennen Sie den Verwendungszweck konkret und nicht nebulös!
  • Auch wenn es keines förmlichen Vertrages mit den Großeltern bedarf, so kann es dennoch nicht schaden, wenn zumindest kurze – schriftliche – Vereinbarungen über den Fahrtkostenersatz getroffen werden, etwa:

„Herr X / Frau Y hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, unsere Kinder A und B x-mal pro Woche zu betreuen. Die Betreuung erfolgt unentgeltlich und ohne rechtliche Verpflichtung. Allerdings erhält Herr X / Frau Y einen Ersatz seiner / ihrer Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Herr X / Frau Y listet einmal pro Quartal seine / ihre insoweit gefahrenen Kilometer auf und stellt den entsprechenden Betrag in Rechnung, der von uns anschließend auf sein / ihr Konto bei der Z-Bank überwiesen wird.“

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In dieser Information geht es nur um den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Man ist leicht geneigt zu glauben, dass die Rechtsprechung gleichermaßen für den Fall der so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen anzuwenden wäre (Abzug mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro). Doch weit gefehlt: Das FG des Saarlandes hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich nur Fahrtkostenerstattungen erhält (Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17;).

Zwar ist es auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich möglich, Arbeiten durch nahe Angehörige erledigen zu lassen und dennoch eine Steuerermäßigung zu beanspruchen. Dann muss die Dienstleistung aber in einem zivilrechtlich einwandfreien Vertrag geregelt werden – und zwar so, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Das wird nur ausnahmsweise gelingen.