Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Rentennachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird oftmals rückwirkend bewilligt für eine Zeit, in der zunächst Arbeitslosengeld oder Krankengeld gezahlt worden ist. Die rückwirkend bewilligte Rente ersetzt also das erhaltene Arbeitslosengeld und Krankengeld. Diesen Teilbetrag der Rente zahlt der Rentenversicherungsträger jedoch nicht an den Versicherten aus, sondern erstattet ihn an die Arbeitsagentur bzw. Krankenkasse (Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X).
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz aufgrund Fünftel-Regelung nach § 34 EStG nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E).
Der Fall: Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Jahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus.
Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte im Jahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers.
Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Nach Auffassung der Richter ist die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Jahr 2017 zu erfassen. Der ermäßigte Steuersatz finde also keine Anwendung, da es sich nicht um eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehr-jährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.B
Bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gilt steuerlich Folgendes (BFH-Urteil vom 9.12.2015, X R 30/14):
- Die Erwerbsminderungsrente tritt an die Stelle des Krankengeldes/Arbeitslosengeldes. Es erfolgt aber keine Rückabwicklung zwischen Versichertem und Krankenkasse/Arbeitsagentur und ein Nachholen der Leistung zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem, sondern eine Erstattung des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse/Arbeitsagentur (§ 107 SGB X).
- Das gezahlte Krankengeld/Arbeitslosengeld ist in Höhe des Erstattungsanspruchs als Erwerbsminderungsrente mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Und zwar mit dem Besteuerungsanteil, wie er für das Bewilligungsjahr maßgebend ist (2018 = 76 %). Nicht maßgebend ist das Jahr, in dem die rückwirkende Zahlung der Rente erfolgt.
- Nur der Differenzbetrag zwischen ursprünglich gezahltem Krankengeld und dem Erstattungsbetrag bleibt steuer-frei (§ 3 Nr. 1a EStG) und wird lediglich im Progressionsvorbehalt mit erfasst (§ 32b EStG).
- Soweit über die Verrechnung hinaus rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr der Zahlung zu versteuern ist, aber mit dem Besteuerungsanteil des Jahres der Bewilligung.
- Bestandskräftige Steuerbescheide sind wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR).
Habe gearbeitet und noch ALg2 dazubekommen. Wurde krank. Beantragte eine Erwerbsminderungsrente. Daraufhin hat ALG 2 seine Leistungen eingestellt. Sollte /texte/2023/310/ mich arbeitslos meldenund habe dann einmal das Arbeitslosengeld bekommen. Einen Monat später bekam ich dann die Erwerbsminderungsrente. Rückwirkend. ALg2 und die Krankenkasse forderten ihr Geld zurück und ich bekam den Rest ausgezahlt. Nun forderte das Arbeitsamt die einmalige Zahlung also das Arbeitslosengeld 1 von mir zurück weil ich ja später meine Rentenleistung bekommen habe. Ist das rechtens weil ich ja in dem Monat nichts anderes als alg1 hatte. Wäre schön wenn mir da einer helfen könnte. Lg Kathleen
Hallo Kathleen,
für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Wie sieht es aus, wenn ich EU-Rente rückwirkend bewilligt bekomme und von der Rentennachzahlung noch etwas über bleibt und an mich ausgezahlt wird?
Das Finanzamt erhob in einer der rückwirkend geänderten Steuerfestsetzungen Steuer wegen Progressionsvorbehalt. Bei den anderen Bescheiden aber nicht, und die Steuer bezog sich auf den gesamten steuerpflichtigen Anteil der Rente, nicht nur auf den ausgezahlten Überschuß der Rentennachzahlung.
Hallo Sophie,
wir können und dürfen im Rahmen der von uns angebotenen Dienstleistung leider keine Einzelfallprüfung vornehmen.
Für eine individuelle steuerliche Beratung wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,
leider habe ich auf unsere eigentlich nicht seltene Konstellation keine so richtig passende Angabe gefunden. Was muss/kann ich bei der Steuererklärung angeben?
Fakten:
– Der Steuerpflichtige hat von 4/2019 bis 4/2020 Krankengeld bekommen.
– 4/2020 wurde rückwirkend zum 1.4.2019 Erwerbsminderungsrente festgestellt.
– Auf die Nachzahlung der Rente von 17.000 € hat die Krankenkasse einen Anspruch von 11.000 € erhoben.
– Es wurden nur 6.000€ ausgezahlt.
Frage 1: Was muss bei der Steuererklärung angegeben werden? Die vollen Rentennachzahlung (also 17.000 €, was auch elektronisch dem FA gemeldet wurde) oder doch nur die 6.000 €?
Frage 2: Können die 11.000 € irgendwo als steuermindernde Kosten angegeben werden?
Frage 3: Muss die Steuererklärung 2019 geändert werden und wenn ja, müssen wir das beantworten?
Vielen Dank.
Harry
Hallo Harry,
in der Steuererklärung geben Sie die Jahresbruttorente an. Tipp: Fordern Sie jetzt online eine persönliche „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ bei der Deutschen Rentenversicherung an. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind.
Die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo, ich habe heute meinen Steuerbescheid erhalten und bin verwirrt. Laut Elster erhalte ich eine Nachzahlung von 500 Eur.zu erhalten. Laut fa muss ich 850eur nachzahlen plus Steuer vorveranlagung von über 450 Eur noch 2x dieses jahr. Ich habe im dez 20 eine Nachzahlung meiner bewilligten Teilrente von 9/19 erhalten. Also schon bereinigt,da ich ja noch bis Nov 20 gearbeitet habe….ich verstehe das nicht….auch die Vorsteuer…ich erhalte doch keine Nachzahlung mehr…..die Rente wird nach zuverdienst berechnet. Wir sind voll im Rahmen .ausgerechnet von RV und AG…..was kann ich tun.? Worauf kann ich mich beim Widerspruch berufen? Fg
Hallo Gabi,
die Abweichung zu der Steuererstattung in Ihrem Steuerbescheid kann dadurch entstehen, dass geltend gemachte Werbungskosten aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Sonderausgaben nicht anerkannt wurden. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auf jeden Fall die „Erläuterung zur Festsetzung“, da dort Kürzungen erläutert werden.
Rentenzahlungen sind – abzüglich des Rentenfreibetrag – zudem steuerpflichtig, sodass hier durchaus eine Steuernachzahlung zustande kommen kann. Da die Rente monatlich ausgezahlt wird, werden vom Finanzamt in der Reegle Steuervorauszahlungen festgesetzt. So werden auch Nachzahlungen bei der zukünftigen Steuererklärung niedrig gehalten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo zusammen. Habe im Mai 2019 eine Rente beantragt, diese habe ich im August 2020 genehmigt bekommen, ist ein volle Erwerbsminderungs -Rente auf Lebenszeit geworden. Eine Nachzahlung habe ich auch etwas später bekommen, war auch alles soweit klar, nun beim Lohnsteuerjahresausgleich für 2019 , tauchten auf einmal Beträge / monatliche Zahlungen der DRV auf die zu versteuern wären für den Lohnsteuerjahresausgleich. Ist dies so richtig? , da es sich ja nur um eine Nachzahlung handelt, und nicht um normale monatlichen Zahlungen meiner Rente. Die ja erst richtig am 1.8.2020 erfolgte . Mit freundlichen Grüßen. Ralf Schiffer
Hallo Ralf,
grundsätzlich sind immer alle Einkünfte eines Steuerjahres steuerpflichtig, d.h. alle Einkünfte werden summiert, evtl. Sonderausgabe und Werbungskosten abgezogen und dann für das verbleibende zu versteuernde Einkommen die Jahres-Einkommensteuer ermittelt. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch Rentner.
Von den Renteneinkünften ist dabei ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert. Wenn Sie 2019 in Rente gegangen sind, liegt der Besteuerungsanteil der Rente bei 78 %. Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo, trifft das Ganze auch auf eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu? Prozessiere vor Gericht und sehr wahrscheinlich wird es 2022 eine saftige Nachzahlung seit Mai 2018 geben (ca. 800€ pro Monat). Ich habe inzwischen meine Selbstständigkeit aufgeben müssen und befinde mich seit März 2020 in einem leichteren Job im Angestelltenverhältnis und endlich auch in der gesetzlichen KV. Problem ist, wie man das bei der Steuererklärung über MeinElster angeben muss (2018 bis einschl. 2020 hatte ich jeweils 0 Steuern zu zahlen, 2021 wird es voraussichtlich ein Steuersatz von 11% sein) Auf einen Schlag hätte ich wohl für 2022 eine Verdopplung der Steuern zu erwarten, würde ich das einfach nur so in dem Steuerformular eintragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Paulke
Hallo Kurt,
besprechen Sie das am besten mit dem prozessführenden Anwalt. Er kann Ihnen die Frage auch verbindlich beantworten.
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Ich bin im Juli 2019 in Rente gegangen Und habe auf Grund meines Hinzuverdienst nicht die volle Rente bekommen daraufhin sollte ich für das ganze Jahr 2019 die Rente 11.000 Euro zurück zahlen ich bin in Wiederspruch gegangen und mir wurde Recht gegeben daraufhin habe ich im August 2021 eine Nachzahlung von 10.000 Euro bekommen und diese soll in 2022 mit 3000 Euro versteuert werden, was ich aber nicht einsehe da die Auszahlung durch die DRV Bund so lange gedauert hat. Es fehlen immer noch 6000 Euro und wenn ich die dieses Jahr auf einmal ausgezahlt bekomme habe ich nächstes Jahr das gleiche Problem.
Was kann ich tun und gib t es überhaupt eine Chance wenigstens einen Teil der Steuern nicht zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen von Frank Doberenz aus Zwickau.
Hallo Frank,
wenden Sie sich am besten für eine verbindliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Luise E.
Guten Tag,
wenn die Rentenauszahlung für mehrere Jahre (fast 6) rückwirkend zusammengefaßt (30.000 Euro – weil zuvor ALG2 Bezug) erst kurz vor Jahresende an mich überwiesen wird, hat man ja keinerlei Chancen irgendwelche Werbungskosten, Haushaltsnahe Leistungen, gesundheitsKosten ect. für das Auszahlungsjahr vorzunehmen, sondern diese erst in den nachfolgendem Jahr zu realisieren.
Wäre die Rentenauszahlung nicht erst nach fast 6 Jahren erfolgt, hätte ich doch die Möglichkeit gehabt,
jedes Jahr die vollen Freibeträge zum Beispiel meiner Schwerbehinderung geltend zu machen und ich hätte kaum Steuern zu zahlen gehabt.
Warum wird dies nicht berücksichtigt?
Warum ist hier nicht eine Addierung der Freibeträge aller rückwirkend betroffenen Steuerjahre zulässig?
Ich finde es eine außerordentliche Belastung 4.000 € Steuern nachzuzahlen. Und in der Sache höchst ungerecht.
Das zitierte Urteil ist – wie ich es interpretiere – in meinem Fall doch nicht völlig zutreffend, weil nach der Verrechnung Rentenkasse/JC immerhin 30.000 € ausbezahlt wurden.
Gelder, die mir zuvor vorenthalten wurden und auf dessen Auszahlungszeitpunkt ich keinen Einfluss hatte, noch irgendeine Planbarkeit (im Gegensatz zu einen Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis).
Lohnt in meinem Fall ein Steuerberater?
Mit besten Grüßen
Hallo Luise,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
ich habe dieses Jahr eine Nachzahlung der Rente an 2018 bekommen , diese wurden bis auf 71 Euro und 27 Euro mit Krankenversicherung , ALG 1 und ALG2 verrechnet. Jetzt habe ich eine Post vom Finanzamt bekommen, ich möchte bitte Rentenbescheide von 2019 und 2020 nachreichen. Ich solle nachweisen was in welchen Zeitraum verrechnet wurde in Form von geänderten Leistungsnachweise. Aber mir liegen alle die geforderten Unterlagen nicht vor. Und auch wurde mir gesagt das dies nicht üblich sei.
Mfg Anke
Halleo Anke,
sie können den Rentenbescheid über die Deutsche Rentenversicherung anfordern. Das geht sowohl per Telefon als online:
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Tag,
Meine Erwerbsminderungsrente würde Januar 23 genehmigt,rückwirkend ab Mai 21.wie wird die Nachzahlung der beide Jahre versteuert?
Hallo Sylvia,
erfolgt die Rentennachzahlung über einen Zeitraum von über zwölf Monate, dann zählt dies zu den außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte können steuerlich günstiger nach der so genannten Fünftelregelung besteuert werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Tag,
aktuell erstelle ich die Einkommenssteuererklärung für 2022.
Meine Frau erhält Erwerbsminderungsrente, die ich entsprechend angebe. Gleichzeitig ist ein Prozess wegen Erhalt von Unfallrente noch nicht abgeschlossen. Sollte meine Frau eine Unfallrente erhalten, wird diese teilweise gegen die Erwerbsminderungsrente gegengerechnet. D.h. die Erwerbsminderungsrente (die zu versteuern ist) reduziert sich nachträglich, die Unfallrente wäre steuerfrei. Wie kann ich diesen Sachverhalt in der ELSTER-Einkommensteuererklärung kenntlich machen, damit der Steuerbescheid diesbezüglich vorläufig erteilt wird?
Guten Tag,
ich habe seit Mai 2019 von niemandem Geld erhalten, habe von dem Gehalt meines Mannes gelebt. Nun bekomme ich von September 2020 bis heute eine Erwerbsminderungsrente nachgezahlt. Wird diese rückwirkend für 2020/2021/2022 versteuert? Oder gesamt für 2023, in dem Jahr wo diese ausgezahlt wurde?
Hallo Sabine,
soweit über die Verrechnung hinaus rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr der Zahlung zu versteuern ist, aber mit dem Besteuerungsanteil des Jahres der Bewilligung.
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Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo in die Runde.
Ich habe im Juli 2021 eine EU-Rente beantragt und diese im Januar 2023 genehmigt bekommen. Die monatliche Erwerbsminderungsrente ist niedriger als das Krankengeld, so dass das FA die Progressionseinkünfte für 2021 und 2022 nachberechnet hat.
1. Dabei setzt das FA die Differenz des Bruttokrankengeldes zum Nettorentenbetrag (ohne geleistete KV und PV-Beiträge) an. Ist das so steuerrechtlich korrekt?
2. Müssen die SV-Beiträge des Krankengeldes (RV, PV, ALV) welche vor dem Juli 2021 gezahlt wurden in abgezogen werden?
Mit freundlichen Grüßen. Thomas Samp
Hallo Thomas,
wenden Sie sich bitte für eine individuelle Beratung an Ihren Steuerberater.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Tag, meine Frau bekommt jetzt rückwirkend zum 01.11.2021 eine EM-Rente. Das bezogenen KG+ALG wird verrechnet und die der Restbetrag uns (hoffentlich bald) ausgezahlt. Müssen wir uns wegen der zu ändernden Steuerbescheide selbst beim FA melden, oder macht das die DRV?
Sind die Korrekturen ggf. mit geplflegten Halbwissen in Sachen Steuer selbst zu bewerkstelligen oder sollte hier nun mal ein Steuerberater ran?