Burnout: Bei beruflichem Zusammenhang Werbungskosten

Burnout: Bei beruflichem Zusammenhang Werbungskosten
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Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Schwierig ist der Nachweis bei psychosomatischen Erkrankungen, weil davon Menschen aller Bevölkerungskreise unabhängig von einer Erwerbstätigkeit betroffen sein können.

Wenn also die Krankheitsursache ausschließlich oder fast ausschließlich im beruflichen Bereich beruht, müssten die Aufwendungen zur Behandlung der Erkrankung als Werbungskosten absetzbar sein. Der Abzug als Werbungskosten hat erhebliche Vorteile: Zum einen wird hier – anders als bei außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung angerechnet. Zum anderen fallen die Krankheitskosten nicht – wie bei außergewöhnlichen Belastungen – „unter den Tisch“, falls die Aufwendungen höher sind als die Einnahmen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Zum einen handele es sich bei einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, nicht um eine typische Berufskrankheit.

Zum anderen sehen die Richter keinen offenkundigen Zusammenhang der Erkrankung mit der Berufstätigkeit, weil die Beschwerden bereits vor der Umstrukturierung bestanden und sich danach verstärkt hätten. Ferner sei nicht erkennbar, dass der Mitarbeiter berufsbedingt an einem Burnout litt oder einem Mobbing ausgesetzt war (BFH-Urteil vom 9.11.2015, VI R 36/13).

Der Fall: Ein Abteilungsleiter wird nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, sondern bei der Beförderung übergangen. Dies empfindet er als Degradierung und bekommt anschließend akute gesundheitliche Beschwerden. Seine Hausärztin überweist ihn deswegen in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung. Die Krankenversicherung verweigert trotz der Atteste die Kostenübernahme, weil ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich gewesen sei. Auch das Finanzamt sperrt sich.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Wenn also ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ausgeschlossen ist, müssen die Kosten doch wenigstens als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sein, oder? Ja, so sollte es tatsächlich sein! Doch im vorliegenden Urteilsfall hat der BFH auch dies abgelehnt. Und weshalb? Weil die medizinische Notwendigkeit nicht korrekt nachgewiesen wurde.

Bei psychotherapeutischen Behandlungen – um die es hier geht – verlangt das Gesetz nämlich, dass die medizinische Indikation durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen wird und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einzuholen ist. Genau das aber war hier nicht der Fall.

 

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