Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen

Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen
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Steht Arbeitnehmern ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen sie für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Zusätzlich wird für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Zuschlagswert von monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (Zuschlagsbesteuerung) hinzugerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der Zuschlagswert muss auch dann versteuert werden, wenn der Firmenwagen tatsächlich nur gelegentlich oder gar nicht für die Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert mit berücksichtigt. Aber nach bisheriger Regelung entfällt die Zuschlagsbesteuerung jedoch, wenn Sie in Elternzeit oder in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind oder aus dem Unternehmen ausgeschieden sind oder wenn Ihnen der Firmenwagen für einen vollen Kalendermonat überhaupt nicht zur Verfügung steht, zum Beispiel wegen Führerscheinentzug, Auslandsaufenthalt, Unfall (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326, Tz. 15).

Aktuell bestimmt ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums, dass die Zuschlagsbesteuerung von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer auch dann für die (vollen) Kalendermonate greift, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen, zum Beispiel aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5-S 2334/21/10004, Tz. 12).

ABER: Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte (der Wert von 0,002 % ergibt sich, wenn man die 0,03 % durch die angenommenen 15 Tage dividiert).

In Coronazeiten ist diese Einzelbewertung wichtiger denn je, denn viele Arbeitnehmer können ihr Fahrzeug de facto gar nicht für die Fahrten zum Betrieb nutzen, da sie von zuhause aus arbeiten (müssen). Wer die Einzelbewertung nutzen und eine Minderung der Lohnversteuerung erreichen will, sollte Folgendes beachten:

  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
  • Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.
  • Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.
  • Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
  • Besonders wichtig: Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt Die Einzelbewertung muss im ganzen Jahr durchgeführt werden.

Die Einzelaufzeichnung macht etwas Arbeit. Und so versuchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerade in Coronazeiten immer wieder, eine solche taggenaue Aufzeichnung zu umgehen, indem sie formlose Schreiben nach dem Motto aufsetzen: „Herr Steuerle befindet sich im Jahre 2022 ganzjährig im Homeoffice und kann seinen Dienstwagen daher nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen.“ Doch die Betroffenen sollten sich darauf einrichten, dass die Finanzverwaltung ein solches Schreiben allein nicht anerkennen wird, sondern auf der taggenauen Aufzeichnung beharren wird.

5 Kommentare zu “Zuschlagsbesteuerung auch bei Nichtnutzung des Firmenwagen”:

  1. Jens Kohlmann

    Guten Tag, ich habe zum o.g. Artikel eine Frage:
    Ich habe eine Vereinbarung zur Altersteilzeit abgeschlossen, meine passive Phase hat ab dem 01.06.23 begonnen.
    Ich habe einen Dienstwagen, den ich auch in dieser Zeit weiter nutzen kann. In der ersten Abrechnung der passiven Phase hat die Personalabteilung weiterhin die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mit 0,03% versteuert.
    Mein Hinweis auf die passive Phase und damit den Wegfall der Versteuerung der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, hat die Personalabteilung mit Verweis auf die im Bericht genannte BMF- Erlass aus 2022 verneint und ist der Meinung, dass auch die passive Phase unter die weitere Versteuerung fällt.
    Im BMF- Schreiben ist m.E. aber nur von einer tatsächlichen weiteren beruflichen Tätigkeit auszugehen, eine passive Phase der Altersteilzeit betrifft dies m.E. nicht.
    Könnten Sie bitte mal Ihre Einschätzung hierzu geben?
    Vielen Dank im voraus und viele Grüße
    Jens Kohlmann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jens,

      eine rechtliche Einschätzung sollten Sie bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt einholen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Eric Brück

    Hallo, ich hätte eine Frage zur Einzelbewertung. Muss ich als Arbeitnehmer die Tage in denen ich von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte gefahren bin auch angeben wenn ich tatsächlich von der Wohnung erst zu einer Baustelle und später von dort zur ersten Betriebsstätte gefahren bin, oder lediglich die Tage die unmittelbar von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte geführt haben?

  3. Eric Brück

    Hallo, ich hätte eine Frage zur Einzelbewertung. Muss ich als Arbeitnehmer die Tage in denen ich von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte gefahren bin auch angeben wenn ich tatsächlich von der Wohnung erst zu einer Baustelle und später von dort zur ersten Betriebsstätte gefahren bin, oder lediglich die Tage die unmittelbar von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte geführt haben?
    Viele Grüße
    Eric Brück

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Eric,

      Die Entfernungspauschale regelt, dass Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte eine Pauschale pro Kilometer steuermindernd geltend machen können. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass nur direkte Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte berücksichtigt werden.

      Die Fahrten zu anderen Zwischenzielen, wie etwa einer Baustelle, werden bei der Einzelbewertung der Entfernungspauschale nicht einbezogen. Es gilt also, nur die relevanten Strecken für den täglichen Weg zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zu berücksichtigen.

      Fahrten zu einer Baustelle gelten als Reisekosten und können entsprechend bei den Reisekosten geltend gemacht werden.

      Falls Unsicherheiten bestehen oder spezifische Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder den steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, empfehle ich, dies mit einem Steuerberater oder Ihrer Personalabteilung zu klären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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