Wer mit seinem Aktiendepot Gewinne erzielt, unterliegt damit der Kapitalertragssteuer. Diese wird häufig auch als Abgeltungssteuer bezeichnet und beträgt pauschal 25 Prozent. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag sowie unter Umständen die Kirchensteuer. Anleger müssen folglich mit einer Steuerbelastung zwischen 26 und 28 Prozent rechnen.
Trotz der Versteuerung sollte kein Sparer auf ein Aktiendepot verzichten. Die Depotführung ist mittlerweile bei vielen Anbietern kostenfrei. Unter Aktiendepot.de findet sich ein umfassender Testbericht zum leistungsstarken und kostenlosen Depot der Consorsbank. Dieses ermöglicht den direkten Handel an mehr als 30 Börsen weltweit.
Steuer wird automatisch abgeführt
Um die Besteuerung selbst müssen Anleger sich keine besonderen Gedanken machen. Da es sich hier um eine Quellensteuer handelt, wird diese direkt von der depotführenden Bank bzw. dem Broker an das Finanzamt abgeführt. Zu beachten ist, dass mit Einführung der Abgeltungssteuer zum September 2009 keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können. Somit lassen sich beispielsweise die Kosten für ein Depot nicht mehr von der Steuer absetzen. Im Steuerjahr aufgetretene Gewinne und Verluste werden von der Bank dagegen automatisch verrechnet. So ist sichergestellt, dass nur der tatsächlich erzielte Gewinn versteuert wird.
Freistellungsauftrag nicht vergessen
Positiv ist, dass die Gewinne aus Aktiengeschäften und anderen Kapitaleinkünften wie Tages- oder Festgeldern nicht komplett versteuert werden müssen. Pro Steuerpflichtigen gilt ein jährlicher Freibetrag von 801 Euro. Ehepaaren, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, steht ein Freibetrag von 1.602 Euro zur Verfügung. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag hat mit Einführung der Abgeltungssteuer den bis dato geltenden Sparerfreibetrag abgelöst.
Damit die Bank den Sparerpauschbetrag direkt berücksichtigen kann, sollten Anleger rechtzeitig einen Freistellungsauftrag stellen. Wer sein Geld bei mehreren Banken angelegt hat, kann für jede einen separaten Freistellungsauftrag einreichen. Wichtig ist dabei nur, dass der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Am besten den Sparerpauschbetrag so aufteilen, dass damit alle Konten abgedeckt sind. Zu viel gezahlte Steuer ist jedoch nicht verloren. Anleger können sich diese mit der Anlage KAP zur Steuererklärung wieder zurückholen.
In welchen Fällen lohnt eine Günstigerprüfung?
Das Einreichen der Anlage KAP kann sich jedoch auch noch aus einem anderen Grund lohnen. Liegt der persönliche Steuersatz unterhalb der Abgeltungssteuer, kann unter Umständen dieser geltend gemacht werden. Hierzu wird beim Punkt „Günstigerprüfung“ einfach ein Häkchen gesetzt. In diesem Fall muss das Finanzamt prüfen ob zu viel Steuern gezahlt wurden. Sofern die gesamten Einkünfte einen Betrag von 16.000 Euro nicht übersteigen trifft dies immer zu. Zudem kann sich die Günstigerprüfung auch für Personen mit einem Arbeitseinkommen unter 16.000 Euro lohnen, wenn die Gewinne mit Aktien unter 50.000 Euro liegen. Im Zweifel sollte die Anlage KAP immer ausgefüllt werden, denn mehr darf das Finanzamt ohnehin nicht einbehalten.
Wer erhält eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Personen, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, müssen auch keine Kapitalertragssteuer abführen. Hiervon betroffene Anleger sollten beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dies gilt für alle Personen mit sehr geringen Einkommen, als beispielsweise Rentner, Studenten oder Kinder für die ihre Eltern ein Depot eröffnet haben. Vorteil dabei ist, dass die Steuer ähnlich wie beim Freistellungsauftrag erst gar nicht an das Finanzamt abgeführt wird.