Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
Auf den ersten Blick erscheint ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze unvorteilhaft, denn zum einen ist die Rente wegen der Abschläge geringer, zum anderen fehlen die Beitragseinzahlungen bis 65 Jahre plus x Monate. Doch in der Gesamtschau kann die vorgezogene Rente durchaus vorteilhaft sein:
- Die Rente – wenngleich auch in reduzierter Höhe – erhalten Sie bereits längere Zeit vor dem regulären Rentenalter. Beispielsweise kann die „Rente für langjährig Versicherte“ mit 35 Versicherungsjahren schon ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden. So können Sie in den Genuss eines stattlichen Betrages kommen.
- Die Rentenfreizeit können Sie im Gegensatz zur berufstätigen Altersgenossen bereits früher und im aktiveren Alter genießen.
- Die Steuerbelastung ist niedriger. Mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts erhöht sich der Besteuerungsanteil um 2 Prozentpunkte. Der so für das zweite Rentenbezugsjahr ermittelte persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens gilt, wird von Jahr zu Jahr geringer. Bei Rentenbeginn im Jahre 2017 beträgt der Besteuerungsanteil 74 % und der Rentenfreibetrag 26 %, bei Renteneintritt im Jahre 2019 beträgt der Besteuerungsanteil 78 % und der Rentenfreibetrag nur noch 22 %.
Berechnungen zeigen, dass ein frühestmöglicher Rentenbeginn lohnt, wenn die Lebenszeit mit etwa 78 Jahren angenommen wird. Dann überwiegen die längere Rentenbezugsdauer und geringere Besteuerung die Altersabschläge. Bei einer angenommenen Lebenserwartung von 80 bis 83 Jahren halten sich Vor- und Nachteile etwa die Waage, d.h. die Summe der niedrigeren Monatsrenten bei einem vorzeitigen Rentenbeginn entspricht insgesamt ungefähr dem Gesamtbetrag der höheren Monatsrenten bei späterem Beginn.
Rentenminderung ausgleichen
Die Rentenminderung können Sie ganz oder teilweise ausgleichen, wenn Sie vor der Regelaltersgrenze freiwillig Beiträge einzahlen (§ 187a SGB VI).
Dafür sieht das Gesetz folgende Steuervergünstigungen vor:
- Die Zahlung aus eigenen Mitteln können Sie als „Beiträge zur Altersvorsorge“ im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Zusammen mit laufenden Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung im Jahre 2017 mit 84 % bis zum Höchstbetrag von 23.362 Euro bzw. 46.724 Euro bei Verheirateten absetzbar. Diese Beiträge wirken sich also mit höchstens 19.624 Euro / 39.248 Euro steuermindernd aus (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
- Übernimmt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung aus einer Abfindung oder Tantieme, bleibt diese Zahlung zur Hälfte steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
Rentenauskunft:
Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, müssen Sie zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragen. Darin wird der notwendige Ausgleichsbetrag berechnet, der von der Höhe Ihrer Rente und der Abschläge abhängig ist. Sie enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte.
Die besondere Rentenauskunft zum „Abschlagsabkauf“ erteilt der Rentenversicherungsträger Versicherten seit dem 1.7.2017 bereits ab dem 50. Lebensjahr. Vorher war dies erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Und bereits ab diesem Zeitpunkt können dann auch Sonderzahlungen geleistet werden. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die finanziellen Folgen des vorgezogenen Rentenzugangs verringern.
Lohnt sich die Ausgleichszahlung?
Der Ausgleich ist sehr, sehr teuer! Wird beispielsweise eine Rente vorzeitig mit 63 Jahren bezogen, beträgt der Rentenabschlag 9,6 % (Jahrgang 1954) bis 14,4 % (Jahrgang 1964). Würde dieser Abschlag etwa 100 Euro bedeuten, müsste für den Ausgleich dieser 100 Euro rund 25.000 Euro eingezahlt werden. Der Versicherte müsste 25.000 Euro freiwillige Ausgleichszahlung entrichten, um monatlich 100 Euro Rentenminderung zu kompensieren. Anders ausgedrückt: Erst in 21 Jahren hätte sich der gezahlte Betrag amortisiert. Ferner gilt zu bedenken, dass bei Ledigen, Kinderlosen, Witwen und Witwern nach deren Tod niemand mehr von der erhöhten Rente profitiert.
Konkret: Ein Versicherter, der 1955 geboren ist, nimmt die Rente mit 63 Jahren – also 33 Monate vor der Regelaltersgrenze – mit einem Abschlag von 9,9 % in Anspruch. Bei einer Rente in Höhe von 1.850 Euro beträgt der Abschlag monatlich 183 Euro. Zum Ausgleich verlangt die Rentenversicherung 47.000 Euro. Dieser Betrag würde sich erst nach über 21 Jahren amortisieren. Ist das günstig? Fraglich.
Wenn man sich mit Steuern beschäftigt, sollte man auch rechnen können.
Die Renten steigen jährlich mit > 2%. So kommt es nach der Milchmädchenrechnung hier schon nach 16 Jahren zur Amortisation. Und wer 33 Monate vorher eine Rente von 1850 € bezieht, hat schon einmal 61.000 € in den 33 Monaten erhalten. Dazu auch noch steuern gespart.
Der große Nachteil ist aber, das an diesen Vermögensaufbau kein Finanzdienstleister einen Cent verdient.
Natürlich ist es eine Wette gegen den Tod. Aber zumindest ist es die einzig reale Form der Alterssicherung.
Bei mir lohnt sich die hohe Ausgleichszahlung, weil ich vier Jahre früher in Rente gehen kann, in diesen vier Jahren zahle ich keine Beiträge in die Rentenversicherung, erhalte volle Rente und andere Vorteile. Insgesamt erhalte ich das 2,6 fache zurück, wenn ich 67 Jahre alt werde.
Frank Steinmetz hat Recht!
Auf dieser Lohnsteuersiete sollten die lukrativen Abschreibungen der eigenen Einzahlung, hier als Sonderausgaben u.a. einbezogen werden.
Das kann sich sehr wohl lohnen; wie die Vorredner schon schrieben. Erst recht, wenn derjenige auch noch privat/freiwillig krankenversichert ist. Dann gibt es nämlich den Beitragszuschuß von 7,5% der (ausgeglichenen, höheren!!!) Rente.
Auch eine höhere Witwenrente gibt es. Alle Antworten hier sind richtig und kann ich so unterstützen.
Ich gehe davon aus, dass ich die Einzahlung für eine Rentensteigerung nutze und nicht früher in Rente gehe.
Ich habe einen Renditevergleich mit meiner betrieblichen Altersvorsorge gemacht, die alleine schon besser ist als die Produkte, die auf dem „freien Markt“ zu haben sind.
Ergebnis: Brutto liegt die betriebliche Altersvorsorge vorne. Netto allerdings liegen beide Varianten gleichauf.
Was macht den Unterschied zwischen brutto und netto?
1. der reduzierte Steuersatz für die gesetzliche Rente, den ich als Jahrgang 61 noch bekomme (Steuerstz 87%!)
2. der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung, Ich werde auch in der Rente den Höchstsatz in der GKV zahlen. Deswegen ist der Zuschuss für mich ein relevanter Faktor.
Beide Faktoren werden hier von den „Experten“ nicht berücksichtigt. Höhere Rentensteigerungen als erwartet würden die Einzahlung in die gesetzliche Rente noch besser machen.
Achtung: Die Ausgleichzahlung gleicht nicht auf den ursprünglichen Rentenwert der Regelaltersrente aus! Er gleicht nur den Abschlag auf den aktuell bereits erworbenen Rentenwert aus. Der Abschlag auf die prognostizierte Regelaltersrente ist bei 4 Jahren früherer Rente deshalb nicht 14,4÷ sondern ca. 23%. Die Einzahlungen der letzten 4 Jahre fehlt ja schließlich.
Kann man als Selbstständiger durch eine Einmahlzahlung seine Steuerlast mindern? Und wenn ja, um wie viel?
Hallo Gustav,
das geht z. B. über die sogenannte Rürup-Rente. Die staatliche Förderung besteht aus den Steuervorteilen, denn die Rürup-Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Im Jahre 2019 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt bis zu 24.305 Euro bei Ledigen und 48.610 Euro bei Verheirateten absetzbar. Diese Beiträge wirken sich mit 88 % steuermindernd aus, also mit 21.388 Euro / 42.776 Euro.
Ob und in welcher Höhe sich die Steuerlast dadurch mindern lässt hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Zu Frank Steinmetz:
„Und wer 33 Monate vorher eine Rente von 1850 € bezieht, hat schon einmal 61.000 € in den 33 Monaten erhalten. Dazu auch noch steuern gespart.„
Das stimmt, und dieser Aspekt daß man bei vorgezogener Rente ja auch schon die entsprechenden Monate früher eine Rentenzahlung bezieht, wird in den mir bekannten Rentabilitätsberechnungen nicht berücksichtigt.
Ich bin Jg. 1961 und spare mit Einzahlungsbeginn in 2020 bei einer jährlichen Zahlung von ca. 18.000 € für die nächsten 4 Jahre ca. 5000 € Steuern jährlich. Das muss man auch noch mit einberechnen….
An Alle die Supermathematiker,
es ist ja nicht so dass man ohne Zuzahlung überhaupt keine Rente bekommt , sonder nur weniger im genannten Beispiel 183 Euro pro Monat (hier sind die Abzüge für KV und PV noch nicht berücksichtigt).
Wenn man nun 33 Monate lang 183 Euro weniger bekommt sind das gerade mal 6.039 Euro die man mehr bekommen würde (wie gesagt Abzüge und Steuern nicht berücksichtigt). Um die 47.000 Euro rein zu holen müsste man über 20 Jahre Rente beziehen.
Frage, kann der Beitrag zur Rentenminderung auch Steuerrechtlich geltend gemacht werden bei Ehegattenspliting wenn der Partner kein Einkommensteuerpflichtiges Einkommen bezieht?
Hallo L.Menzel,
wenn Sie als Ehepartner die Zusammenveranlagung wählen, werden sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben zusammen betrachtet und in der Berechnung der Steuerschuld berücksichtigt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Verstehe ich das richtig?
Ist der monatliche Ausgleichsbetrag, den ich für die Ausgleichszahlung erhalte, dann steuerpflichtig. Die Ausgleichszahlung erfolgt doch aus Nettovermögen.
Hallo H. Dohlen,
werden die Zahlunge durch den Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben in seiner Steuererklörung geltend gemacht, dann muss der Ausgleichsberechtigte die erhaltenen Ausgleichszahlungen als „sonstige Einkünfte“ in seiner Steuererklärung versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG 2015).
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
zu Andreas Florian:
„Ich bin Jg. 1961 und spare mit Einzahlungsbeginn in 2020 bei einer jährlichen Zahlung von ca. 18.000 € für die nächsten 4 Jahre ca. 5000 € Steuern jährlich. Das muss man auch noch mit einberechnen….“
Wie kommen Sie auf 5000 € Steuerersparnis pro Jahr? Ich verstehe es so, daß (für 2020) 88 % von 24.305 € Höchstbetrag angerechnet werden können – abzüglich AG Anteil. Ist das so korrekt?
Danke + Gruß
Hallo zusammen,
ich habe eine Auskunft zur Ausgleichszahlung der Abschläge bei Rente mit 63 beantragt und bekommen.
Wenn ich die Einzahlung nun erst in 2022 mache, so profitiere ich doch von 2% mehr Anrechenbarkeit bei der Steuer (94% statt 92%).
Nun meine Frage: Geht das? Und gelten dann noch die beauskunfteten 2021er Werte für den „Rentenwert“ und der „Faktor“ oder die aus 2022?
Danke und Gruß
Albert
Hallo albert,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Wenn ich 1850 Euro Rente bekommen würde, könnte ich locker auf 183 Euro verzichten :).
Lieber das Geld in ETF oder sonstiges anlegen.
Muss man die komplette Rentenminderung über Sonderzahlungen ausgleichen oder kann man auch nur geringe Beträge freiwillig in die Rentenkasse einzahlen?
Also wenn z.B. die Rentenversicherung zum kompletten Ausgleich 50.000 Euro verlangt, kann man dann auch nur 25.000 Euro einzahlen, vielleicht über 5 Jahre verteilt? Auch wenn man dann nur eine reduzierten Rentenausgleich erreicht und damit zufrieden wäre?
Hallo Markus,
Ja, Sie können auch geringere Beträge freiwillig in die Rentenkasse einzahlen, um eine teilweise Rentenminderung auszugleichen. Es ist nicht erforderlich, den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen. Sie können die Einzahlungen auch über mehrere Jahre verteilen, um eine teilweise Reduzierung der Rentenminderung zu erreichen. Es ist wichtig, dass Sie mit der Rentenversicherung Ihre individuellen Möglichkeiten und Pläne besprechen, um die besten Optionen für Ihre Situation zu ermitteln.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de