Jetzt ist es wieder soweit: Arbeitgeber und – leitende – Angestellte verhandeln über ihren Bonus. Vielleicht könnte das nachfolgend geschilderte Kreditkartenmodell auch für Sie ein interessantes Gestaltungsmodell sein, dass dazu führt, dass der Bonus des einen oder anderen Angestellten im Jahre 2018 etwas höher als sonst ausfällt. Angestellten könnte anstelle eines Bonus in bar nämlich eine Kreditkarte gegeben werden, auf dem sich bereits bis zu 10.000 Euro befinden.
Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, diesen Betrag gemäß § 37b EStG mit 30 Prozent Einkommensteuer pauschal zu besteuern. Dadurch könnte sich „unterm Strich“ ein Steuervorteil von 1.266 Euro oder – je nach Berechnung – für den Arbeitgeber sogar ein Vorteil von 4.800 Euro ergeben.
Beispiel: Max Müller soll in 2018 einen Bonus für 2017 in Höhe von 10.000 Euro erhalten, der zusätzlich zu seinem vertraglich vereinbarten Gehalt fällig wird. Müller unterliegt mit seinem Gehalt einem Steuersatz von 42 Prozent. Die Einkommensteuer auf den Bonus beträgt mithin 4.200 Euro zzgl. 231 Euro Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer). Erhält er nun eine „Prepaid-Kreditkarte“ mit einem Guthaben von 10.000 Euro , kann der Arbeitgeber den Betrag pauschal gemäß § 37b EStG versteuern, so dass sich eine Steuer von 3.000 Euro zzgl. 165 Euro = 3.165 Euro ergibt.
Das Kreditkartenmodell wird – soweit ersichtlich – von der Finanzverwaltung akzeptiert. Zugebenermaßen muss natürlich auch berücksichtigt werden, welche Belastung sich bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einzelnen ergeben, da im ersten Fall der Arbeitnehmer mit der Lohnsteuer belastet ist, während im Fall der Pauschalsteuer üblicherweise der Arbeitgeber die Steuer übernimmt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also „aushandeln“, wie hoch der Bonus letztlich sein soll, damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beide zufrieden sind.
Doch letztlich ließe sich auch anders rechnen: Herr Müller soll in 2018 einen Bonus von 10.000 Euro netto erhalten. Wie viel muss der Arbeitgeber aufwenden, um den Betrag zu zahlen?
Fall 1: Es wird das Kreditkartemodell angewandt. Der Arbeitgeber muss hier insgesamt 13.165 Euro (ggf. zzgl. Kirchensteuer aufwenden). Berechnung: Bonus 10.000 Euro zzgl. 30 Prozent pauschaler Einkommensteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Fall 2: Der Bonus soll „normal“ besteuert werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall schon rund 18.000 Euro aufwenden. Berechnung: Bonus brutto 18.000 Euro abzgl. Lohnsteuer rund 7.560 Euro abzgl. Solidaritätszuschlag 416 Euro = 10.022 Euro. Der Arbeitgeber müsste also rund 4.800 Euro mehr aufwenden, um Herrn Müller einen Nettobonus von rund 10.000 Euro zu zahlen.
Doch gibt es einen Haken bei dem Modell? Keinen Haken, aber doch zwei Punkte, die beachtet werden müssen:
- Die Kreditkarten müssen Barabhebungen, Überziehungen, den Kauf von Fremdwährungen und Geldüberweisungen ausschließen.
- Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die erste Voraussetzung für das Kreditkartenmodell dürfte kein allzu großes Problem darstellen, denn immerhin kann der Arbeitnehmer an Tankstellen bezahlen, Waren erwerben und Reisen bezahlen. Übrigens kann der Betrag auch direkt zu Jahresbeginn eingezahlt werden, muss also nicht auf zwölf Monate verteilt werden.
Eine Warnung sei an dieser Stelle aber bezüglich des zweiten Punktes angebracht: Allzu häufig ist zu erleben, dass versucht wird, den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn über „wildeste“ Konstruktionen in einen Zuschuss umzufunktionieren. Danach verzichten Arbeitnehmer zum Beispiel zeitweise auf Arbeitslohn, sichern sich aber über Nebenverträge ab, damit ihnen im „Fall der Fälle“ nichts verloren geht. Doch hier sind die Finanzämter mittlerweile sehr misstrauisch geworden. Die Praxis der Lohnsteueraußenprüfungen zeigt, dass die Modelle oftmals scheitern. Und nicht selten sind es dann die Arbeitgeber, die per Haftungsbescheid zur Kasse gebeten werden. Also: Übertreiben Sie es nicht.
Letztlich kommt es natürlich auf den persönlichen Steuersatz des jeweiligen Angestellten an. Gerade im Bereich der leitenden Angestellten, die sich oftmals im Bereich des Spitzensteuersatzes befinden, kann das Modell aber – zumal es relativ leicht durchführbar ist – zu einer nennenswerten Steuerersparnis führen.
Noch ein Wort zur Sozialversicherung: Der Arbeitgeberzuschuss an die eigenen Mitarbeiter, der nach § 37b EstG versteuert wird, ist nicht sozialversicherungsfrei. Doch in der Praxis führt das Kreditkartenmodell normalerweise nicht zu einer Belastung mit Sozialversicherung, da die leitenden Angestellten, um die es hier geht, sicherlich einen laufenden Arbeitslohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen. Hier die aktuellen Zahlen für 2018: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt im Westen bei 6.500 Euro/Monat und in den neuen Bundesländern bei 5.800 Euro. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind es bundeseinheitlich 4.425 Euro/Monat.
Ja ich möchte