Unterhaltszahlungen: Der richtige Zeitpunkt zählt!

Unterhaltszahlungen: Der richtige Zeitpunkt zählt!
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Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar (2021: 9.744 Euro), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Höchstbetrag für die Unterstützung von Angehörigen im Ausland gegebenenfalls gekürzt wird. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer sogenannten Ländergruppeneinteilung fest. Im Übrigen mindern eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Wichtig ist, dass die Unterhaltszahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar. Hintergrund ist, dass sich der Höchstbetrag um jeden vollen Kalendermonat mindert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im April 2022 also dazu führen, dass die ersten drei Monate mitunter steuerlich verloren sind. Wer erst im Dezember die Unterstützung gewährt, verliert gegebenenfalls sogar elf Monate. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zum Abzug von Unterhaltsleistungen in zwei umfassenden Erlassen Stellung bezogen, unter anderem auch zur besagten zeitanteiligen Kürzung bei „zu später“ Leistung des Unterhalts (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Danach gilt unter anderem:

  • Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen.
  • Unterhaltsaufwendungen dürfen grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.
  • Bei Einmalzahlungen ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltszahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung dienen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Kalenderjahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist.
  • Soweit Unterhaltszahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann bei Unterhaltszahlungen davon ausgegangen werden, dass
    • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind;
    • bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen, die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht.
    • die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient;
    • bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird.
    • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben.

 

Beispiel 1:

Herr Miller überweist erstmals im Dezember 2021 einen Betrag von 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater in einem Land der Ländergruppe 1 (z.B. Großbritannien; keine Kürzung). Die Zahlung ist für den Unterhalt bis zum 30. Juni 2022 bestimmt. Die Unterhaltszahlung ist in 2021 abgeflossen. Die Unterhaltsaufwendungen sind mit 812 Euro (1/12 des Höchstbetrages von 9.744 Euro) abziehbar. Eine Berücksichtigung in 2022 ist nicht möglich.

Beispiel 2:

Herr Antoni unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe (5.000 Euro) abziehbar.

Beispiel 3:

Frau Georgiou unterstützt ihren in einem Land der Ländergruppe 2 (z. B. Griechenland; Kürzung des Höchstbetrages auf 3/4 bzw. 7.308 Euro) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen im Laufe des Kalenderjahres 2021 in Höhe von 3.200 Euro, und zwar im Februar mit 1.200 Euround im November mit 2.000 Euro. Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in voller Höhe (3.200 Euro) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 6.699 Euro (11/12 von 7.308 Euro) liegen.

Beispiel 4:

Frau Smith unterstützt im Kalenderjahr 2021 ihre in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 5.000 Euro sind jedoch unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a EStG lediglich 4.872 Euro (6/12 von 9.744 Euro ) abziehbar.

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, aber Frau Smith leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 Euro (je 2.500 Euro im Februar, Juni, August und November). Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die letzte Unterhaltsleistung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 10.000 Euro sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a EStG lediglich in Höhe von 8.932 Euro (11/12 von 9.744 Euro) abziehbar.

Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) bei der unter-stützenden Person abgeflossen ist (BFH-Urteil vom 6.3.1997, BStBl 1997 II Seite 509).

Beispiel 6:

Herr Simonic überweist mit Wertstellung 23.12.2021 einen Betrag von 3.000 Euro an seine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 (z.B. Montenegro; Kürzung des Höchstbetrages auf 1/12 bzw. 4.872 Euro). Das Geld wird am 6.1.2022 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben. Die Unterhaltsleistung ist in 2021 abgeflossen. Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2021 in Höhe von 406 Euro zu berücksichtigen (1/12 von 4.872 Euro). Eine Berücksichtigung in 2022 ist nicht möglich.

Lohnsteuer kompakt

Ein Steuerpflichtiger ist nur insoweit zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, als diese in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Das ist die sogenannte Opfergrenze. Unter Berücksichtigung dieser Opfergrenze kann sich eine weitere Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen ergeben.

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